Rn. 79
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Hat der Rechtsbehelf des ArbG gegen den Haftungsbescheid bzw Nachforderungsbescheid Erfolg, steht ihm der Erstattungsanspruch aus § 218 Abs 1 AO zu; sein Erstattungsanspruch geht dem Erstattungsanspruch des ArbN aus § 37 Abs 2 AO vor, BFH BStBl III 1963, 226.
Rn. 80
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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