Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Aus § 42g Abs 1 S 1 EStG ergibt sich der Zweck der LSt-Nachschau, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt.

§ 42g Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass es sich bei der LSt-Nachschau um ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte handelt.

§ 42 Abs 2 S 1 EStG enthält eine zeitliche Beschränkung der LSt-Nachschau auf die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.

§ 42g Abs 2 S 2 EStG regelt die Durchführung der LSt-Nachschau durch die mit der LSt-Nachschau Beauftragten und die damit verbundenen Betretungsrechte für Grundstücke und Räume; ferner ergibt sich aus der Vorschrift, welche Personen von der LSt-Nachschau betroffen sein können.

§ 42g Abs 2 S 3 EStG normiert darüber hinausgehend unter welchen Voraussetzungen ein Betretungsrecht für Wohnräume besteht.

§ 42g Abs 3 S 1 EStG regelt die Verpflichtung der von der LSt-Nachschau betroffenen Personen zur Vorlage bestimmter Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften.

§ 42g Abs 3 S 2 EStG ordnet die sinngemäße Geltung von § 42f Abs 2 S 2 und 3 EStG an, so dass auch ArbN und mutmaßliche ArbN auskunftspflichtig sind.

§ 42g Abs 4 S 1 EStG regelt den Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung.

§ 42g Abs 4 S 2 EStG bestimmt, dass auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung schriftlich hinzuweisen ist.

§ 42g Abs 5 EStG stellt klar, dass die anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse bei den in § 42g Abs 2 EStG genannten Personen und anderen Personen auch für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern verwertet werden können.

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