Schrifttum:

Sterzinger, Fotografieren im Rahmen einer Außenprüfung bzw Umsatzsteuernachschau, DStR 2012, 887;

Madauss, LSt-Nachschau iSd § 42g EStG, USt-Nachschau iSd § 27b UStG und Selbstanzeige iSd § 371 AO, NZWiSt 2013, 424;

Hillert, Die LSt-Nachschau (§ 42g EStG), StB 2013, 244;

Dissars, Die neue LSt-Nachschau nach § 42g EStG, NWB 2013, 3210;

Apitz, LSt-Nachschau – § 42g EStG, StBp 2014, 33;

Bergan/Jahn, Die LSt-Nachschau nach § 42g EStG, NWB 2015, 579;

Hilbert, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Einheitliche Digitale LohnSchnittstelle (DLS), NWB 2015, 3377;

Jansen-Heid/Hilbert, LSt-Nachschau nach § 42g EStG – Übersicht und offene Fragen, BB 2015, 598;

Webel, Ausschluss der Straffreiheit durch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Nachschau, StBp 2015, 309;

Buse, Die LSt-Nachschau, DB 2016, 1152;

Bleschick, Die Kassen-Nachschau, DB 2018, 2390;

Bruschke, Die Nachschau und ähnliche Maßnahmen als Instrument der Steueraufsicht, AO-StB 2018, 376;

Kemper, Sperrtatbestände der Selbstanzeige in § 317 Abs 2 AO, DStZ 2018, 75;

Kemper, "Fallstricke" einer Selbstanzeige nach § 371 AO, DStZ 2018, 545;

Thormöhlen, Selbstanzeige im Vorfeld einer steuerlichen Prüfung, AO-StB 2019, 372;

Schöngart/Erciyes, Bp durch FA, DRV und Zoll, AO-StB 2020, 92;

Kowallik, Modernisierung der deutschen Außenprüfung – Forderungen der Verbände und Diskussionsstand in der Finanzverwaltung, DB 2021, 1572.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 (LSt-Nachschau).

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Aus § 42g Abs 1 S 1 EStG ergibt sich der Zweck der LSt-Nachschau, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt.

§ 42g Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass es sich bei der LSt-Nachschau um ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte handelt.

§ 42 Abs 2 S 1 EStG enthält eine zeitliche Beschränkung der LSt-Nachschau auf die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.

§ 42g Abs 2 S 2 EStG regelt die Durchführung der LSt-Nachschau durch die mit der LSt-Nachschau Beauftragten und die damit verbundenen Betretungsrechte für Grundstücke und Räume; ferner ergibt sich aus der Vorschrift, welche Personen von der LSt-Nachschau betroffen sein können.

§ 42g Abs 2 S 3 EStG normiert darüber hinausgehend unter welchen Voraussetzungen ein Betretungsrecht für Wohnräume besteht.

§ 42g Abs 3 S 1 EStG regelt die Verpflichtung der von der LSt-Nachschau betroffenen Personen zur Vorlage bestimmter Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften.

§ 42g Abs 3 S 2 EStG ordnet die sinngemäße Geltung von § 42f Abs 2 S 2 und 3 EStG an, so dass auch ArbN und mutmaßliche ArbN auskunftspflichtig sind.

§ 42g Abs 4 S 1 EStG regelt den Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung.

§ 42g Abs 4 S 2 EStG bestimmt, dass auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung schriftlich hinzuweisen ist.

§ 42g Abs 5 EStG stellt klar, dass die anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse bei den in § 42g Abs 2 EStG genannten Personen und anderen Personen auch für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern verwertet werden können.

B. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 2

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die LSt-Nachschau stellt eine besondere Ermittlungsmaßnahme dar, die der Nachschau iSd § 210 Abs 1 und 2 AO und der USt-Nachschau (§ 27b UStG) nachgebildet ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39) soll § 42g EStG eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von LSt-Außenprüfern an Einsätzen der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" der Zollverwaltung schaffen.

Nach § 2 Abs 1 Nr 8 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung unter anderem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass StPfl den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten, zB betreffend Anmeldung und Abführung von LSt, nicht nachgekommen sind. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt nach § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG jedoch weiterhin den zuständigen FinBeh.

§ 42g EStG dient primär dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit, vgl BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40. Zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit, Scheinarbeitsverhältnissen und illegaler Beschäftigung bedürfe es der Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte im Unternehmen (vgl auch BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 2 und 3). Die LSt-Nachschau soll es der FinVerw ermöglichen, sich ohne vorherige Ankündigung einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das eingesetzte Personal und die Art des Geschäftsbetriebs zu verschaffen (vgl BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 3).

Ferner soll der durch § 42g Abs 4 EStG ermöglichte Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung verhindern, dass steuerunehrliche Unternehmen normale Abläufe vortäuschen oder ihren Geschäftsbetrieb einstellen (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40).

C. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 42g EStG sollte Teil des JStG 2013 werden (BR-Drucks 632/12, BT-Drucks 17/10604, 12 f und 46; BT-Drucks 17/11190, 25f). Nachdem dieses Gesetzgebungsvorhaben gescheitert ...

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