Rn. 99

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die bei der LSt-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse können zunächst gegenüber dem von der LSt-Nachschau betroffenen ArbG in Bezug auf die LSt seiner ArbN verwertet werden, insoweit können gegen den von der LSt-Nachschau Betroffenen iSd § 42g Abs 2 EStG LSt-Nachforderungs- bzw Haftungsbescheide ergehen.

Im Rahmen einer erweiterten Auswertung ermöglicht § 42g Abs 5 EStG allerdings auch die Auswertung der bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen sowohl für die Festsetzung und die Erhebung anderer Steuern (zB KiSt, GewSt, USt) bei dem von der LSt-Nachschau Betroffenen als auch für die Festsetzung und Erhebung von anderen Steuern bei beliebigen anderen (natürlichen oder juristischen) Personen. So kann auch der ArbN in Anspruch genommen werden (§ 42d Abs 3 EStG), die bei der LSt-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse können zudem auch im Veranlagungsverfahren des ArbN Berücksichtigung finden Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 19 (43. Aufl).

Umstritten ist dabei, ob die ESt eine andere Steuer iSd § 42g Abs 5 EStG darstellt oder ob insoweit keine Verwertungsbefugnis besteht, vgl dazu Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 62 (Dezember 2022); Bergan/Jahn, NWB 2015, 579. Dass lohnsteuerliche oder allgemeine einkommensteuerliche Erkenntnisse, die iRd LSt-Nachschau in Bezug auf den von der LSt-Nachschau Betroffenen selbst oder in Bezug auf Dritte (zB Geschäftspartner oder ArbN der Geschäftspartner des von der LSt-Nachschau Betroffenen) gewonnen worden sind, im Hinblick auf deren LSt oder ESt nicht verwertet werden dürfen, legt zwar der Wortlaut des § 42g Abs 5 EStG und die Systematik des EStG nahe, da die LSt lediglich eine Erhebungsform der ESt ist (§ 38 Abs 1 S 1 EStG). Somit wäre die ESt gegenüber der LSt keine andere Steuer iSd § 42g Abs 5 EStG. Die Erkenntnisse der LSt-Nachschau dürften insofern nicht verwendet werden, einschränkend Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 27b UStG Rz 91 (Juli 2019): lediglich Zufallsfunde (zur gleich gelagerten Problematik zur Verwertungsbefugnis für andere Steuern in § 27b Abs 4 UStG in Bezug auf die USt).

Dagegen spricht allerdings der Zweck des § 42g EStG, Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 62 (Dezember 2022), so auch Leipold in Sölch/Ringleb, § 27b UStG Rz 26 (Juni 2019) zur Verwertungsbefugnis nach § 27b Abs 4 UStG.

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