Rn. 265
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Ausdehnung der Abzugstatbestände auf ausländische Dividenden, Stillhalterprämien, Veräußerungsvorgänge und Termingeschäfte zielt darauf ab, die Erträge aus Kapitalanlagen der natürlichen Person als Privatanleger durch den Steuerabzug zu erledigen. Bei der Zugehörigkeit der Kapitalanlage und damit auch ihrer Erträge zu den Gewinneinkünften gelten dagegen die einschlägigen Regeln der Gewinnermittlung mit ihren Abweichungen von der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm mittels Ansatzes der Einnahmen bzw des Gewinns und Abzug des Sparer-Pauschbetrags. Für die anderen Überschusseinkünfte gilt – wenn auch weniger ausgeprägt – das Gleiche. Das Gesetz sieht folglich in § 43a Abs 3 S 8 EStG für die in § 20 Abs 8 EStG genannten Einkunftsarten vor, dass bei dort zuzuordnenden KapErtr die Anrechnung der ausländischen Steuer bereits im Abzugswege unterbleibt und auch keine Verlustverrechnung innerhalb des § 20 EStG durch die inländische auszahlende Stelle erfolgt.
Rn. 266
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Andererseits wird bei den Einkünften aus VuV und den Gewinneinkünften dem Sicherungsaspekt durch die Festsetzung von Vorauszahlungen Rechnung getragen. Da sich diese Vorauszahlungen nach dem Ergebnis dieser Einkunftsarten richten, werden dabei auch die Besonderheiten der Ermittlung bei der jeweiligen Einkunftsart berücksichtigt. In dieses bestehende und funktionierende System sollte hinsichtlich der neuen Abzugstatbestände nicht dadurch eingegriffen werden, dass es zum Steuerabzug nach den Regeln für Einkünfte aus KapVerm kommt.
Rn. 267
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Zu diesem Zweck weitet das Gesetz den Umfang der Nichtvornahme des Steuerabzugs hinsichtlich des § 43 Abs 1 S 1 Nr 6 und 8–12 EStG bzw des § 43 Abs 1 S 1 Nr 8 und 11 EStG aus. Auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist, wird man im Wege erweiternder Auslegung die ergänzenden KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 2 EStG zu den primären KapErtr in die Begünstigung mit einbeziehen müssen. Hinsichtlich der Berechtigten sind dabei drei Fallgruppen zu unterscheiden:
Rn. 268
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Zur ersten Fallgruppe gehören die unbeschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Sofern
- sie steuerbefreit sind und die KapErtr nicht innerhalb eines stpfl wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen oder
- juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und die KapErtr nicht innerhalb eines stpfl Betriebs gewerblicher Art anfallen oder
- es sich um ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft handelt,
gelten für sie die neuen Abzugstatbestände nicht. Die angeführten Ausnahmen beruhen darauf, dass für sie eine schon weitergehende Abstandnahmeregelung gilt. Von daher dürfte auch die Abstandnahme bei Überzahlern nach § 44a Abs 5 EStG vorgehen. Das Gesetz schreibt für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG allerdings den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis dieser KSt-Subjekte durch eine unbefristete, aber widerrufliche Bescheinigung des FA vor. Diese Bescheinigung ist zu versagen, wenn nicht die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sondern ein anderer StPfl die KapErtr zu versteuern hat; vgl § 3 KStG.
Rn. 269
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Zur zweiten Fallgruppe gehören die StPfl, bei denen die KapErtr BE eines inländischen Betriebs sind. Dies können
- unbeschränkt StPfl mit inländischen Gewinneinkünften und
- beschränkt EStPfl oder KStPfl mit im Inland betriebener LuF, inländischer Betriebsstätte oder mit im Inland ausgeübter oder verwerteter selbstständiger Arbeit oder inländischer fester Einrichtung oder Betriebsstätte der selbstständigen Arbeit sein.
Auch wenn die Personenmehrheiten in § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG nicht besonders genannt werden, muss man doch aus deren Nennung in § 43 Abs 2 S 7 EStG schließen, dass auch diese Subjekte der Einkünfteerzielung, nicht der Einkünftezurechnung, begünstigt sind. Sie erzielen Gewinneinkünfte, wenn die Personenmehrheit originär Gewinneinkünfte erzielt oder eine gewerbliche Prägung vorliegt. Diese StPfl müssen eine Erklärung gegenüber der entrichtungspflichtigen inländischen auszahlenden Stelle abgeben, dass sie dieses Absehen vom Steuerabzug wollen. Hierzu existiert ein amtlicher Vordruck.
Rn. 270
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Die dritte Fallgruppe sind einzelne EStPfl oder KStPfl oder Personenmehrheiten, die Einkünfte aus VuV erzielen. Hier kann durch die Freistellungserklärung nur ein Absehen vom Steuerabzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 8 und 11 EStG (Stillhalterprämie und Termingeschäft) erreicht werden.
Rn. 271
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Die Erklärungsfälle hat die inländische auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärungen aufzubewahren. Ferner muss die auszahlende Stelle nach einem bestimmten Datensatz den Erklärenden sowie Konto, Depot oder Kennzeichnung des Geschäftsvorfalls bei Options- und Termingeschäften speichern und einem vom BMF bestimmten Empfänger durch Datenfernübertrag...