Rn. 70
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Diese Neuregelung verlagert im Falle der Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung von Aktien und Genussscheinen nach den §§ 2 und 5 DepotG die Abzugsverpflichtung von den Emittenten auf die Depotbanken. Sie dient ferner dazu, die Möglichkeit einer doppelten Bescheinigung anrechenbarer KapSt auszuschließen. Der Gesetzgeber hat – wohl nicht zu Unrecht – die Auffassung vertreten, dass bei ausländischen Depots Leerverkäufe über den Dividendenstichtag zu missbrauchsanfälligen Gestaltungen führen können, vgl auch Weber-Grellet, DStR 2013, 1415; Rhodius/Lofing, 2. Aufl 2013, 46.
Generell ist nunmehr der Abzug der KapSt durch die inländische depotführende Stelle vorzunehmen (§ 44 Abs 1 S 4 Nr 3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn bei inländischen Aktiendividenden eine ausländische Bank als Zwischenverwahrer tätig gewesen sein sollte und diese die Dividende nur netto weitergeleitet haben sollte (BMF v 26.10.2011, IV C 1 – S 2400/11/10.002:003, DStR 2011, 2099; s auch die Besprechung BMF, DStZ 2011, 883, OGAW-IV-UmsG).
Rn. 71
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Die Vorschrift des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG ist hinsichtlich der elektronischen Wertpapiere durch das Zukunftsfinanzierunggesetz v 11.12 2023, BGBl I 2023 Nr 354 (ZuFinG) ergänzt worden, um sicherzustellen, dass der KapSt-Abzug auch in den Fällen gewährleistet bleibt, in denen bestimmte Schuldverschreibungen und Aktien nur elektronisch begeben worden sind (vgl BR-Drs 362/23 v 18.08.2023, Besonderer Teil, zu Art 17, Änderungen des EStG zu § 43 – dort noch Nr 5). Die KapSt wird danach durch Abzug erhoben bei Wertpapieren, die an Stelle einer Verbriefung in ein elektronisches Wertpapierregister iSd § 4 des Gesetzes über die Einführung elektronischer Wertpapiere v 03.06.2021, BGBl I 2021, 1423 (eWpG) eingetragen sind (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 1a Buchst d EStG). Diese Eintragungen können erfolgen in einem "Zentralen Register" gem § 12 eWpG, welches von einer Wertpapiersammelbank oder von einem durch den Emittenten ermächtigten Verwahrer geführt wird.
Möglich ist auch ein "Kryptowertpapierregister" nach § 16 eWpG. Die registerführende Stelle ist vom Emittenten des Wertpapiers als solche zu benennen (§ 16 Abs 2 eWpG).
Rn. 72
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Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber bei Gelegenheit der Aufnahme der elektronischen Wertpapiere in den § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG die Nr 1a aufgegliedert hat und die einzelnen Anwendungsfälle jetzt übersichtlich je einem eigenen Buchstaben zugewiesen hat.
Rn. 73–79
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vorläufig frei