Rn. 80
Stand: EL 147 – ET:
Wie bisher unterliegen die laufenden Erträge aus bestimmten Kapitalforderungen gegen inländische Schuldner einem Steuerabzug in Höhe von 25 % durch den Schuldner der KapErtr.
Bei den Wandelanleihen und Gewinnobligationen muss es sich zudem noch um Teilschuldverschreibungen handeln. Dafür ist die Ausgabe einer Mehrzahl von effektiven Stücken erforderlich, das Ausstellen einer Globalurkunde mit Wertrechten reicht ungeachtet der weitgehenden Gleichstellung in § 9a DepotG nicht aus.
Zur beschränkten StPfl von Erträgen aus Wandelanleihen s § 49 Rn 229 (Viebrock) sowie FG Düsseldorf v 06.12.2017, 2 K 1289/15 H, EFG 2018, 1965. In dem Revisionsverfahren I R 6/18 hat der BFH entschieden, dass Zinsen aus Wandelanleihen gem § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG zu beschränkt stpfl inländischen Einkünften führen. Dies gelte auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden seien. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa S 2 EStG fänden auf Wandelanleihen keine Anwendung (Beschluss des BFH v 13.07.2021, I R 6/18, BStBl II 2022, 24).
Rn. 81
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Stammrechte sind einmal die Wandelanleihen. Dies sind Teilschuldverschreibungen, bei denen der Gläubiger das Recht hat, zu einem oder zu mehreren festgelegten Zeitpunkten Aktien des Anleiheemittenten mit oder ohne Zuzahlung zu erwerben. Auch Anleihen einer GmbH mit dem Recht zum Erwerb von Geschäftsanteilen dürften ebenfalls erfasst sein. Nicht unter Nr 2 fallen Anleihen, bei denen der Gläubiger ein Recht zum Erwerb der Aktien/Anteile an einer anderen KapGes als der Emittentin hat. Ebenfalls nicht unter Nr 2 einzuordnen sind Anleihen, bei denen der Emittent das Recht zur Wahl zwischen Einlösung in Geld oder Aktien/Anteilen hat.
Rn. 82
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Weitere Stammrechte sind Gewinnobligationen. Bei diesen Teilschuldverschreibungen hat der Inhaber Anspruch auf einen festen Zins und einen Zusatzertrag, der sich an den Gewinnausschüttungen des Schuldners orientiert.
Nicht hierunter fallen Obligationen, bei denen sich die Zusatzverzinsung nach anderen Kriterien richtet – etwa dem Bilanzgewinn, anderen Erfolgsgrößen oder Umsatzkennziffern; vgl Gersch in K/S/M, § 43 EStG Rz D 6 und Hamacher/Dahm in Korn, § 43 EStG Rz 43 (EL 89).
Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Entgeltherabsetzung mit gewinnabhängiger Besserungsklausel noch nicht aus einer Anleihe eine Gewinnobligation macht.
Rn. 83
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Weitere Stammrechte sind die Genussrechte, die nicht den Aktien gleichgestellt sind, weil entweder der Gläubiger nicht am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt ist oder die Schuldnerin keine KapGes ist. Auf eine Verbriefung in einem Genussschein kommt es für die Nr 2 nicht an.
Rn. 84
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Befreiung von Erträgen aus Bundesbankgenussrechten hat keine praktische Bedeutung, weil solche Rechte nicht mehr von StPfl gehalten werden.
Rn. 85
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Verfahrenstechnisch hat der Gesetzgeber bei der KapSt mit dem AmtshilfeRLUmsG auch für die Zinsen aus Teilschuldverschreibungen und in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nicht genannte Genussrechte auf das mit dem OGAW-IV-UmsG für sammelverwahrte Aktien eingeführte System zurückgegriffen. Der neu eingefügte S 4 des § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG verlagert die Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs auf bestimmte KapErtr auf die depotführenden Stellen. Dies gilt für im Inland sammelverwahrte wie gesondert verwahrte Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gem §§ 2 und 5 DepotG und für die Erträge aus solchen Papieren, die gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt werden. Anzuwenden ist die Vorschrift für alle Zuflüsse nach dem 31.12.2012 (§ 52a Abs 16c S 1 EStG aF).
Rn. 86–89
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei