A. Nur besondere Erhebungsform
Rn. 5
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die KapSt des geltenden Rechts ist keine besondere Steuer, sondern nur eine besondere Erhebungsform der ESt oder KSt; BFH BFH/NV 1996, 89; BStBl II 2001, 742. Dies zeigt bereits deutlich der Standort der Vorschriften im EStG, nämlich als 3. Unterabschnitt des Abschnitts "VI Steuererhebung". Konsequenterweise wird daher die KapSt im Abrechnungsteil des Steuerbescheides von der festgesetzten ESt abgezogen.
Dies galt bisher schon für die Fälle mit Abgeltungswirkung nach § 50 Abs 2 S 1 EStG und gilt jetzt auch für die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG. Insoweit wird kein Einkommen im Rahmen einer Veranlagung ermittelt, sondern der Idee nach die Steuer durch Anwendung bestimmter Prozentsätze auf die Einnahmen bzw die Einkünfte durch Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (abschließend) ermittelt und erhoben. Ein Abzug von WK über den Pauschbetrag hinaus findet nicht statt. Diese Abkehr vom Nettoprinzip wird gerechtfertigt mit dem niedrigen Pauschalsteuersatz, vgl Weber-Grellet, DStR 2013, 1360, und dem Ziel der Verfahrensvereinfachung, an welchem weiter zu arbeiten sicher lohnend wäre.
Anders als bei der LSt wird nicht die einzubehaltende KapSt angemeldet und damit eine verbindliche Entscheidung über die Abzugspflichtigkeit getroffen; vielmehr bezieht sich die Anmeldung auf die vom Abzugspflichtigen einbehaltene KapSt, erst mit der Entscheidung über den (Änderungs-)Antrag nach § 44b Abs 5 EStG beginnt das Verfahren zur verbindlichen Entscheidung über die Einbehaltungspflicht.
B. Zwecke des KapSt-Abzugs
Rn. 6
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Zweck des KapSt-Abzugs ist es, durch eine Erhebung bereits an der Quelle oder auf einer nachfolgenden Stufe vor Auszahlung der KapErtr an ihren Gläubiger die – meist später iR einer Veranlagung festzusetzende – ESt oder KSt zu sichern. Ähnlich wie bei der LSt wird gegenüber den Fällen eines reinen Veranlagungsverfahrens das Risiko vermieden, die festgesetzte Steuer beitreiben zu müssen und womöglich dabei auszufallen. Zudem erhalten die Ertragsberechtigten (Bund und Länder sowie teilweise die Gemeinden) bereits früher einen Teil des ihnen zustehenden Aufkommens.
Für den privaten Kapitalanleger wird durch den erweiterten Steuerabzug ein weitgehender Verzicht auf eine Steuerfestsetzung durch die FinBeh ermöglicht; Intemann/Zöller, Handbuch privater Kapitaleinkünfte, 2016, 83. Soweit nicht im Einzelfall eine Veranlagung nach § 32d EStG erforderlich ist oder beantragt wird, brauchen die Einkünfte aus KapVerm in der ESt-Erklärung nicht mehr aufgeführt zu werden. Knüpfen aber außersteuerlich Normen an Begriffe wie Einkünfte oder Einkommen usw an, erzwingt § 2 Abs 5a EStG allerdings eine Deklaration zumindest der Gesamtsumme der Einkünfte aus KapVerm gegenüber der anderen Behörde als der FinBeh.
C. Mehrgliedriges Steuerrechtsverhältnis
Rn. 7
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Beim KapSt-Abzug handelt es sich anders als in den Veranlagungsfällen nicht um ein zweiseitiges Steuerrechtsverhältnis nur zwischen StPfl und FinBeh. Vielmehr handelt es sich meist um drei, beim Zinsabschlag sogar um vier verschiedene Beteiligte. Im Fall des § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG wird eine Trennung der einheitlichen juristischen Person fingiert.
Rn. 8
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Im Einzelnen existieren die folgenden mehrgliedrigen Beteiligungen am Steuerrechtsverhältnis:
(1) |
Bei der allg KapSt (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 1–4, 7a u 7b EStG): Gläubiger der KapErtr – inländischer Schuldner der KapErtr – FA bzw bei den manufactured dividends (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG): Gläubiger der KapErtr – inländisches Institut, das den Verkaufsauftrag ausführt – inländische KapGes oder Genossenschaft – FA |
(2) |
bei KapSt auf Zinsen und bestimmten Veräußerungsgewinnen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 6, 7 u 8–12 EStG): Gläubiger der KapErtr – Schuldner der KapErtr – inländische auszahlende Stelle – FA |
(3) |
in den Fällen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG: inländische juristische Person des öffentlichen Rechts – BgA ohne Rechtspersönlichkeit – FA bzw inländische steuerbefreite Körperschaft – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – FA |
Rn. 9
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
IRd Erstattung von KapSt sind dann noch das BZSt (§§ 45d u 50d EStG) und die ausländischen FinBeh (§ 50d Abs 4 EStG) zu nennen.
D. Einzelne Beteiligte
Rn. 10
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Grundsätzlich ist der Gläubiger der KapErtr der Steuerschuldner; s § 44 Abs 1 S 1 EStG. Er ist deshalb steuerrechtlich zu bestimmen. Hierdurch kann es zu Abweichungen von dem Recht, auf dem die KapErtr beruhen, kommen. Dies gilt namentlich für eine abweichende Zurechnung bei Nießbrauch, Pfandrecht oder Abtretung oder in Fällen von Gesamthandsgemeinschaften, bei denen die KapErtr den einzelnen Beteiligten erst iRd gesonderten Feststellung zugerechnet werden.
In den Fällen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG fingiert § 44 Abs 6 EStG die juristische Person des öffentlichen Rechts (Trägerkörperschaft) bzw die von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger der KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG und macht sie damit zum Steuerschuldner.
Rn. 11
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