Rn. 290
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der KapSt-Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die KapErtr beim Gläubiger zu den Einkünften aus LuF, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder VuV gehören. Für den Quellensteuerabzug wirkt sich die Subsidiaritätsregel des § 20 Abs 8 EStG nicht aus. Dies erleichtert namentlich dem zum KapSt-Abzug Verpflichteten seine Aufgaben als staatlich Beauftragter. Allerdings sind iRd AbgSt doch eine Reihe von Unterschieden bei der praktischen Umsetzung vorgesehen, während früher nur das Freistellungsvolumen aus WK-Pauschbetrag und Sparerfreibetrag sich über den Freistellungsauftrag auswirkten. S die Freistellungserklärung nach § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG oder die Besonderheiten beim Verlustausgleich und der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 43a Abs 3 S 8 EStG.
Rn. 291
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Weder in § 43 Abs 4 EStG noch in § 20 Abs 3 EStG werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG angeführt. Hier kommt es für beide Vorschriften darauf an, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und die anderen Einkunftsarten verdrängt, BFH BStBl II 1990, 532. Normalerweise werden Zinsen, einschließlich der Verzugszinsen auf den Arbeitslohn seitens eines inländischen Kreditinstituts für die (auch erzwungene) Überlassung des sich die Hauptforderung bildenden Kapitals gezahlt. Es handelt sich dann um KapErtr.
Anders ist es aber bei einem mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis ebenfalls von einem inländischen Kreditinstitut gezahlten "Überzins". Insoweit liegt (verdeckter) Arbeitslohn vor, der an sich der LSt zu unterwerfen ist. Der Abzugspflichtige kann sich aber in einem etwaigen Haftungsverfahren auf die Vereinfachungsregelung der FinVerw (BMF BStBl I 1990, 141: Unschädlichkeit bei einem "Überzins" bis 1 %) immer noch berufen, denn diese Regelung steht nach wie vor in der Positivliste der BMF-Schreiben (BMF v 09.03.2023, BStBl I 2023, 407 Anlage 1 Nr 1069). Auswirkungen ergeben sich durch die Anwendbarkeit von Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag sowie bei beschränkt StPfl, bei denen eigentlich inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 4 EStG gegeben sind, die Zuordnung zu den KapErtr eine StPfl mangels Anwendbarkeit des § 49 Abs 1 Nr 5 EStG entfallen lässt.
Rn. 292
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ebenfalls weder in § 43 Abs 4 EStG noch in § 20 Abs 8 EStG erwähnt sind die Einnahmen nach § 22 Nr 1 S 3 Doppelbuchst aa EStG und § 22 Nr 5 EStG während der Leistungsphase von Verträgen der Basisversorgung und Altersvorsorgeverträgen. Hieraus folgt, dass bei ihnen kein KapSt-Abzug nach § 43 EStG stattfindet.
Dies ist auch zwingend, weil KapErtr der in § 43 Abs 1 EStG aufgeführten Art iRd des § 22 Nr 1 S 3 Doppelbuchst aa und Nr 5 EStG nicht anfallen können. In der Leistungsphase erfolgen entweder Leistungen nach § 22 Nr 1 S 3 Doppelbuchst aa EStG, nach § 22 Nr 5 S 1 EStG, § 22 Nr 5 S 2 EStG iVm § 22 Nr 1 S 3 EStG oder § 22 Nr 5 S 3 EStG. Auch die letzteren Leistungen – etwa iR eines Banksparplans – sind vorrangig vor § 20 Abs 1 Nr 7 EStG dem § 22 Nr 5 EStG zugeordnet und scheiden deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 43 Abs 1 EStG aus.
Rn. 293–299
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei