Schrifttum:
Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994;
Schlotter/Jansen, AbgSt, 2008;
Ronig, Einzelfragen zur AbgSt, DB 2010, 128;
Rhodius/Lofing, KapSt und AbgSt verstehen, 2. Auflage 2013;
Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt, DStR 2013, 1357 und 1412;
Intemann, Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte, NWB 2013, 3756;
Intemann/Zöller, Handbuch privater Kapitaleinkünfte, 2016;
Weiss, Zur Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG durch einen fiktiven Steuerabzug, DStRK 2018,72;
Oletic, Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem, DStRK 2019, 235;
Loritz/Goutier, Fakten und Rechtsfragen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Cum-cum- und Cum-ex-Fällen unter Beachtung des Europarechts (Teil 1), Die Steuerberatung 2020, 130;
Loritz/Goutier, Fakten und Rechtsfragen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Cum-cum- und Cum-ex-Fällen unter Beachtung des Europarechts (Teil 2), Die Steuerberatung 2020, 165;
Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, NWB 22/2021, 1586.
Verwaltungsanweisungen:
H 43 EStH 2022;
BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens);
BMF v 20.12.2022, BStBl I 2023, 46 (Einzelfragen zur AbgSt; Ergänzung des BMF v 19.05.2022 wegen JStG 2022 v 16.12.2022);
BMF v 11.07.2023, BStBl I 2023, 1471 (Einzelfragen zur AbgSt; Ergänzung des BMF v 19.05.2022).
I. Inhalt und Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift ist die Grundnorm für den Steuerabzug vom KapErtr, weil sie den Kreis der abzugspflichtigen KapErtr festlegt und einige andere wesentliche Regeln enthält. Die nähere Ausgestaltung erfolgt dann durch die nachfolgenden §§ 43a–45d EStG.
Zweck der KapSt ist es, durch einen Abzug an der Quelle oder jedenfalls vor der Auszahlung an den Gläubiger der KapErtr das Steueraufkommen zu sichern.
IRd AbgSt tritt für den Bezieher von Einkünften aus KapVerm noch die Überlegung hinzu, durch einen abgeltenden Steuerabzug eine anonyme Besteuerung dieser Einkünfte zu erreichen sowie von dem günstigen Steuersatz zu profitieren, wenn sein persönlicher Spitzensteuersatz höher liegt.
Rn. 2
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Abs 1 des § 43 EStG enthält einen ausführlichen, aber nicht umfassenden Katalog von KapErtr, bei denen ein KapSt-Abzug vorzunehmen ist. Daneben trifft er noch Aussagen zum Steuerabzug bzgl des Teileinkünfteverfahrens und den Folgen eines Depotübertrags mit Gläubigerwechsel.
Ab dem 01.01.2018 zählen dazu gem § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG auch die Investmenterträge nach § 20 Abs 1 Nr 3 EStG, soweit es sich nicht um Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen handelt. Letztere werden durch die Neuregelung in § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG erfasst. Diese Aufteilung ist nicht nur der Systematik des § 20 EStG geschuldet, vielmehr wird dadurch die Freistellung vom Steuerabzug für betriebliche Fondsanleger möglich; vgl § 43 Abs 2 S 3 EStG.
Seit dem 01.01.2020 ist die Aufzählung der KapErtr aus sonstigen Forderung iSd § 43 Abs 1 Nr 7 EStG ergänzt worden um die Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (§ 43 Abs 1 Nr 7 Buchst c EStG (Inkraftreten 01.01.2021). Aus dieser neuen Vorschrift wird deutlich, dass der Gesetzgeber ständig hinter der Entwicklung in der Finanzwirtschaft herlaufen muss, wenn er eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die finanzielle Basis des Gemeinwesens sicherstellen will. MWv 01.01.2023 ist § 43 Abs 1 Nr 7 Buchst c EStG durch die weiterreichende Vorschrift des § 43 Abs 1 Nr 8a EStG ersetzt worden (Art 43 Abs 6 JStG 2022 v 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294).
Abs 2 enthält Ausnahmen vom Steuerabzug.
Abs 3 definiert für Zwecke des Steuerabzugs die inländischen und ausländischen KapErtr. Die durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v 01.04.2015, BGBl I 2015, 434 geänderte Zuordnung der Paragraphen im VersicherungsaufsichtsG ist in § 43 EStG eingearbeitet worden.
Abs 4 legt fest, dass von den KapErtr iSd Abs 1 generell auch bei Zugehörigkeit zu anderen Einkunftsarten der Steuerabzug vorzunehmen ist. Sonderregelungen führen aber in Einzelfällen zu unterschiedlichen Lösungen.
Die Vorschrift steht systematisch an der falschen Stelle. Als allg Regelung müsste sie vor den Ausnahmen nach Abs 2 stehen.
Abs 5 enthält – nach dem Vorbild der LSt – zusammengefasst die Aussage zur Abgeltungswirkung des Steuerabzugs beim unbeschränkt EStPfl sowie die Ausdehnung der Vorläufigkeit von ESt-Festsetzungen auf abgeltend besteuerte Einkünfte.
Rn. 3–4
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
II. Grundsätze des Kapitalertragsteuerabzugs
A. Nur besondere Erhebungsform
Rn. 5
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die KapSt des geltenden Rechts ist keine besondere Steuer, sondern nur eine besondere Erhebungsform der ESt oder KSt; BFH BFH/NV 1996, 89; BFH BStBl II 2001, 742. Dies zeigt bereits deutlich der Standort der Vorschriften im EStG, nämlich als 3. Unterabschnitt des Abschnitts "VI Steuererhebung". Konsequenterweise wird daher die KapSt im Abrechnungsteil des Steuerbescheides von der festgesetzten ESt abgezogen.
Dies galt bisher schon für die Fälle mit Abgeltungswi...