Rn. 3
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Vorschrift kennt nunmehr nur noch zwei Steuersätze, von denen einer nur bei Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG sowie Gewinnen von BgA ohne Rechtspersönlichkeit und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Anwendung findet. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 15 % (§ 43a Abs 1 Nr 2 EStG).
Für alle anderen kapstpfl Erträge beträgt die Steuer nunmehr 25 %. Von den Sonderfällen des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG abgesehen, wird auch iRd Veranlagung kein Teileinkünfteverfahren angewandt.
Rn. 4
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Dies gilt bei
- inländischen Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, inländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen, schlichten Genussrechten, Erträgen aus stiller Beteiligung und partiarischen Darlehen sowie Erträgen aus Lebensversicherungen (§ 43a Abs 1 Nr 1 EStG),
- Zinsforderungen (a-Fälle und b-Fälle, s § 43 Rn 130ff (Hasselmann)) sowie in Veräußerungsfällen (§ 43a Abs 1 Nr 1 EStG).
- Auch bei Tafelgeschäften in a-Fällen (die Beschränkung ergibt sich aus der Anknüpfung an § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG),
- bei Leistungen der anderen Körperschaften nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG wie bei Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen (§ 43a Abs 1 Nr 1 EStG) und
- den neueren Abzugstatbeständen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG (ausländischen Dividenden und dividendenähnlichen Erträge), Nr 8 (Stillhalterprämien) und Nr 9–12 (Veräußerungsvorgängen einschließlich der Termingeschäfte); der Steuersatz beträgt 25 %.
Rn. 5
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Erfasst werden ab dem 01.01.2018 auch die KapErtr nach der Neuregelung des § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 und 9 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 3 EStG mit 25 % der KapErtr. Dabei handelt es sich um die Investmenterträge nach § 16 InvStG 2018 und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 16 Abs 1 Nr 3 iVm § 19 InvStG 2018, die nicht zu einem BV gehören.
Rn. 6–9
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
Rn. 10
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Beantragt der StPfl die Berücksichtigung der KiSt bereits beim KapSt-Abzug, ist der pauschale SA-Abzug durch Kürzung der KapSt um 25 % der KiSt bereits beim KapSt-Abzug zu berücksichtigen (§ 43a Abs 1 S 2 EStG). Ergänzend wird dazu noch auf die Formel in § 32d Abs 1 EStG verwiesen.
Rn. 11
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Anzuwenden sind die Sätze jeweils auf den KapErtr.
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