Schrifttum:
Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994;
Lindberg, Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, 1996;
Spieker, Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur AbgSt, DB 2012, 2836;
Rüd, Ist bei der AbgSt unterliegenden KiStPfl weniger ausländische Steuer anzurechnen als bei anderen?, DStR 2013, 1220;
Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt, DStR 2013, 1357 und 1412;
Fölsing, Google-Aktiensplit: Kein Fall für die sog Delta-Korrektur, DStR 2015, 2363; Stellungnahme Deutsche Kreditwirtschaft zur Anhörung am 09.05.2016 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, Anlage 5 zum Wortprotokoll des Bundestags-Finanzausschusses Protokoll-Nr 18/78;
Anemüller, Korrekturverfahren nach § 43a Abs 3 S 7 EStG: Anwendungsbereich, Auswirkungen und Grenzen (I), EStB 2017, 121.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 13.06.2008, IV C 1 – S 2000/07/0009, DStR 2008, 1236 (AbgSt, Zweifelsfragen);
BMF vom 01.04.2009, IV C 1 – S 2000/07/0009, FR 2 009 442 (AbgSt, Anwendungs- und Zweifelsfragen);
BMF vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 (Einzelfragen zur AbgSt);
BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen der AbgSt; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016).
I. Inhalt und Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Während § 43 EStG bestimmt, welche KapErtr dem Quellensteuerabzug unterliegen, regelt § 43a EStG, von welcher Bemessungsgrundlage der KapSt-Abzug mit welchem Steuersatz vorzunehmen ist.
- Abs 1 bestimmt die einzelnen Steuersätze, es sind nur noch zwei.
- Abs 2 regelt die Bemessungsgrundlage, ab dem 01.01.2018 unter Berücksichtigung der Neuregelungen des G zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730.
- Abs 3 regelt die Berücksichtigung ausländischer anrechenbarer Steuern bereits beim KapSt-Abzug, die Folgen der Übertragung von WG bei inländischen auszahlenden Stellen, Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den KapSt-Abzug in Veräußerungsfällen sowie den Ausgleich positiver und negativer KapErtr. Besonderheiten gelten für betriebliche Gläubiger und Körperschaften.
- Abs 4 enthält Sonderregelungen für die Finanzagentur des Bundes und die Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stellen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2021 vom 12.05.2021 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten, BGBl I 2021, 990 mWv 26.06.2021 den Kreis der betroffenen Finanzinstitute ausgeweitet. Die Regelungen des § 43a Abs 2 und Abs 4 EStG sind, soweit Finanzinstitute betroffen sind, nunmehr auch auf Wertpapierinstitute anzuwenden. Anlass war die Richtlinie der EU 2019/2034 (Amtsblatt L 314/64 vom 05.12.2019), mit der Einzelfragender Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen geregelt wurden. In den Erwägungsgründen Nr 2 und 3 der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass "spezifische Anfälligkeiten und Risiken" bei Wertpapierinstituten eine "solide Beaufsichtigung" verlangen. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund wird daher in § 43a Abs 2 und Abs 4 EStG nicht mehr zwischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten einerseits und Wertpapierinstituten andererseits differenziert.
II. Steuersatz (§ 43a Abs 1 EStG)
A. Differenzierung nach dem Träger der Abzugssteuer?
Rn. 2
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Im Regelfall trägt die KapSt der Gläubiger der KapErtr, die Übernahme durch den Schuldner der KapErtr bedarf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung; BFH BStBl II 1971, 53. Nicht ausreichend ist der spätere Verzicht auf eine mögliche Weiterbelastung an den Gläubiger der KapErtr. Hierin kann allerdings zu diesem Zeitpunkt die quellensteuerabzugspflichtige Zuwendung eines sonstigen Vorteils liegen.
Mit der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes stellt sich auch nicht mehr die Frage nach der Errechnung des Nettosteuersatzes im Falle der Übernahme der KapSt durch den Schuldner (auch s Rn 12). Vielmehr wird durch eine solche Übernahme lediglich die Bemessungsgrundlage erhöht, der Steuersatz selbst bleibt einheitlich bei 25 % bzw 15 %.
Die Berechnungsformel für den sich aus der Übernahme der Steuern durch den Schuldner ergebenden KapErtr hat das BMF vom 16.11.2010, BStBl I 2010, 1305 veröffentlicht (weiterhin unverändert übernommen in BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt, Rz 183a).
B. Anwendungsbereich der Regelsteuersätze des § 43a EStG
Rn. 3
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Die Vorschrift kennt nunmehr nur noch zwei Steuersätze, von denen einer nur bei Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG sowie Gewinnen von BgA ohne Rechtspersönlichkeit und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Anwendung findet. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 15 % (§ 43a Abs 1 Nr 2 EStG).
Für alle anderen kapstpfl Erträge beträgt die Steuer nunmehr 25 %. Von den Sonderfällen des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG abgesehen, wird auch iRd Veranlagung kein Teileinkünfteverfahren angewandt.
Rn. 4
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Dies gilt bei