Rn. 22

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Grundsätzlich wird für den Zufluss iRd KapSt-Abzugs beim stillen Gesellschafter oder Geber eines partiarischen Darlehens auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung leider nur im Umkehrschluss und in Verbindung mit der vom allg Zuflussgrundsatz abweichenden Regelung in § 44 Abs 2 EStG.

 

Rn. 23

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Fehlt eine Vereinbarung, gilt als Zuflusszeitpunkt der Tag nach dem Tag, an dem durch Bilanzaufstellung oder auf andere Weise der KapErtr ermittelt wird. Unabhängig von dieser Ermittlung gilt aber beim Fehlen einer Vereinbarung der KapErtr am letzten Tag von sechs Monaten nach Ablauf des Wj als zugeflossen, für das der KapErtr ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll. Ist der KapErtr noch nicht ermittelt, ist er für den KapSt-Abzug zu schätzen. Bei Abweichung muss später eine Korrektur erfolgen.

 

Rn. 24

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Regeln gelten für die typische Unterbeteiligung entsprechend; BFH BStBl II 1991, 313.

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