Rn. 90

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wie bisher hat der inländische Schuldner der laufenden KapErtr aus typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen von diesen KapSt einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Für die Frage des inländischen Schuldners ist auf § 43 Abs 3 EStG abzustellen. Die inländische Zweigniederlassung reicht dafür, jedenfalls wenn es sich nicht um die Zweigniederlassung einer ausländischen Versicherungsgesellschaft handelt, nicht aus, auch wenn handelsrechtlich durchaus eine stille Gesellschaft auf diesen Teil des Handelsgewerbes begrenzt werden kann.

 

Rn. 91

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wegen der ausdrücklichen Anknüpfung an § 20 Abs 1 Nr 4 EStG gilt die Abzugspflicht auch in den Fällen, die die Rspr in erweiternder Auslegung unter diese Vorschrift subsumiert, wie zB die typische Unterbeteiligung und wohl auch die Fälle der für eine Mitunternehmerstellung nicht ausreichend ausgestalteten Kommanditbeteiligung.

 

Rn. 92

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Unterscheidung zwischen typisch stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen kann im Einzelfall schwierig sein. Beim Steuerabzug entstehen allerdings keine Probleme. Unterschiede kann es nur wegen der Anwendung der §§ 15a15b EStG in Verlustfällen geben. Nimmt der StPfl am Verlust seines Vertragspartners teil, handelt es sich aber eindeutig um eine stille Gesellschaft und nicht um ein partiarisches Darlehen.

Wegen der teilweise unterschiedlichen DBA-Regelungen kann es iRd Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs 1 EStG zu Unterschieden zwischen Erträgen aus typischer stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen kommen.

 

Rn. 93

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die KapErtr fließen auch dann zu, wenn sie nicht ausbezahlt werden, sondern zur (Wieder-)Auffüllung des Einlage- oder Kapitalkontos dienen; BFH BStBl II 1991, 147. Auch hier ist der KapSt-Abzug vorzunehmen und nur der Restbetrag dem Konto gutzuschreiben.

Für den Zuflusszeitpunkt iRd KapSt-Abzugs gelten die Sonderregeln des § 44 Abs 3 EStG und nicht § 11 EStG.

 

Rn. 94

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Abweichendes gilt allerdings dann, wenn sich ein vorhergehendes negatives Ergebnis aus der stillen Beteiligung nicht ausgewirkt hat. § 20 Abs 1 Nr 4 EStG ordnet die entsprechende Anwendung von § 15 Abs 4 S 6–8 EStG und § 15a EStG an. Der Verlustanteil ist in beiden Fällen dem Stillen und nicht dem tätigen Unternehmer (Inhaber des Handelsgewerbes usw) zuzurechnen; für die entsprechende Anwendung des § 15a EStGBFH BStBl II 2002, 858, dort Nr 2b der Entscheidungsgründe, ferner s § 20 Rn 528 ff mwN (Möllenbeck).

Dann ist ein späterer Gewinnanteil erst mit diesen Verlusten zu verrechnen, und nur hinsichtlich des verbleibenden Betrags liegen kapstpfl Einnahmen vor.

 

Rn. 95

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Steuerabzugspflichtiger KapErtr ist auch der dem Stillen zugerechnete fiktive Gewinn durch Entnahme nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG iVm § 15a Abs 3 EStG; vgl für § 20 EStG Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 220 und s § 20 Rn 535 (Möllenbeck).

In einem Fall der s Rn 91 kann auch die Minderung der Haftsumme zu einem fiktiven Gewinn und damit zu steuerabzugspflichtigem KapErtr führen.

 

Rn. 96–99

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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