Rn. 25
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung als Auftrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des Steuerrechts, für deren Ausführung der Empfänger kein Entgelt verlangen darf; vgl BGH NJW 1997, 2753, Eisendick, FR 1998, 49 Tz 1; Hoffmann in Frotscher/Geurts, § 44a EStG Rz 25a (08/2021); Jachmann-Michel in Brandis/Heuermann § 44a Rz 25 (02/2023).
Rn. 26
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Er ist auf amtlich vorgeschriebenem, nicht amtlich hergestelltem Vordruck zu erteilen und zu unterschreiben. Zum geltenden Muster vgl BMF BStBl I 2022, 742 Rz 257 und Anlage 2 zu dem BMF-Schreiben, zuletzt geändert durch BMF v 20.12.2022, BStBl I 2023, 46.
Rn. 27
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Fehlende Angaben redaktioneller Art, die der Empfänger aus seinen Unterlagen selbst ergänzen kann, machen den Freistellungsauftrag diesseitigen Erachtens nicht unwirksam; ebenso Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 9 (EL 93) unter Hinweis auf eine abweichende Auffassung des BMF v 02.12.1996 in einem Schreiben an den Bundesverband Deutscher Banken. Das BMF hat eine solche Auffassung schon in seinem grundlegenden Schreiben v 09.10.2012 (BMF BStBl I 2012, 953) nicht wiederholt. Eine solche Auffassung macht auch keinen Sinn, denn wenn der StPfl einen Auftrag an seine Bank sendet und von jener Angaben ergänzen lässt, die dort im Zweifel schneller verfügbar sind, so ist nicht erkennbar, welches Interesse der FinVerw dadurch berührt werden sollte. Der Freistellungsauftrag selbst verbleibt ohnehin bei der Meldestelle, vgl Weber/Grellet in Schmidt, § 44a EStG Rz 23 (34. Aufl 2015).
Zwingend ist allerdings die Unterschrift des Gläubigers der KapErtr auf dem Freistellungsauftrag erforderlich sowie die ID-Nr nach § 139b AO (§ 44a Abs 2a S 1 EStG). Hinsichtlich der Unterschrift ist allerdings eine Vertretung zulässig (BMF BStBl I 2022, 742 Rz 257).
Rn. 28
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Wenn nicht etwas anderes bestimmt wird, gilt der Freistellungsauftrag unbefristet. Zu beachten ist aber, dass nach § 44a Abs 2a S 2 EStG ältere Freistellungsaufträge mit Ablauf des 31.12.2015 unwirksam werden, wenn der Meldestelle die ID-Nr des StPfl nicht vorliegt. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten müssen zwingend beide ID-Nr vorliegen. Bei Beendigung der Kundenbeziehung gilt der Freistellungsauftrag noch für das Jahr der Beendigung.
Selbst wenn der vorliegende Freistellungsauftrag nicht zum Kj-Ende befristet ist, so kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, dass der erteilte Freistellungsauftrag ab dem Folgejahr – auch ohne ausdrückliche Änderung nach vorgeschriebenem Muster – nicht mehr gültig sein soll (BMF BStBl I 2022, 742 Rz 260).
Rn. 29
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ab dem Tode des StPfl, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, fließen die KapErtr dem Erben zu. Nur ein neuer Freistellungsauftrag berechtigt zur Abstandnahme; allerdings muss zum Zuflusszeitpunkt das Konto oder Depot bereits auf den Erben lauten.
Rn. 30
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nur zusammen zu veranlagende Ehegatten/Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen; sie haben aber auch die Möglichkeit, Einzel-Freistellungsaufträge zu erteilen (BMF v 19.05.2022, BStBl I 742 Rz 261). Er erfasst ihre Gemeinschaftskonten oder -depots sowie die Einzelkonten oder -depots der Ehegatten.
Beim Tode eines Ehegatten bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag nur noch eingeschränkt wirksam, nämlich im Todesjahr bis zum Ende des VZ für die KapErtr, bei denen der/die Überlebende alleiniger Gläubiger ist (BMF BStBl I 2022, 742 Rz 278).
Rn. 31
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Auf Basis einer weiterhin aktuellen Verwaltungsregelung (BMF BStBl I 2022, 742 Rz 291–294) können die Kreditinstitute unter definierten Bedingungen bei "losen Personenzusammenschlüssen" vom Steuerabzug absehen. Diese positive Vereinfachung wird jedoch für eine Vielzahl von Fällen eingeschränkt, ohne dass dafür eine nähere Begründung geliefert würde. So werden insb Wohnungseigentümergemeinschaften ausgeschlossen (vgl Rz 294 aaO). Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eher eine Zwangsgemeinschaft als ein loser Zusammenschluss, aber es handelt sich um eine Struktur, bei der Veränderungen eher seltener sind als bei Sportgruppen oder Sparclubs. Deshalb wäre eine deutliche Vereinfachung für die Kreditinstitute zu erzielen.
Rn. 32–39
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei