Schrifttum
Eisendick, Der Freistellungsauftrag – gesetzliches Niemandsland, FR 1998, 49;
Jansen, Freistellungsbescheinigungen nach § 44a Abs 5 EStG für Unternehmen der Finanzbranche, FR 2012, 667;
Krauss/Meichelbeck, Zur Freistellung v KapSt-Einbehalt bei Holding-Gesellschaften nach der sog Überzahlerregelung gem § 44a Abs 5 EStG, DStR 2015, 333;
Ronig, KapSt-Abzug und Anmeldungsverfahren ab 2012, NWB 2012, 835;
Beuchert/Friese, Optimiertes KapSt-Management bei Holdinggesellschaften, DB 2013, 2825;
Rhodius/Lofing, KapSt und AbgSt verstehen, 2. Aufl Wiesbaden 2013.
Patzner/Nagler/Kempf, Investmentsteuergesetz, 1. Aufl 2018
Frei/Schober, Ausgewählte Fragen der Besteuerung von Kapitalanlagen – Ein aktueller Überblick, DStR 2021 2674;
Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, NWB 2021, 1586.
Verwaltungsanweisungen:
OFD Han v 11.02.2002, FR 2002, 543 (Anwendung des § 44a Abs 5 EStG);
BMF v 16.09.2013, BStBl I 2013, 1168 (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs 10 S 4 EStG, weiterhin gültig lt Positivliste des BMF v 14.03.2024, BStBl I 2024, 450 lfd Nr 1126 der Anlage 1):
BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens);
BMF v 20.12.2022, BStBl I 2023, 46 (Einzelfragen zur AbgSt; Ergänzung des BMF v 19.05.2022 wegen JStG 2022 v 16.12.2022; mit Anlage 2 Muster "Freistellungsauftrag für KapErtr und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung");
BMF v 11.07.2023, BStBl I 2023, 1471 (Einzelfragen zur AbgSt; Ergänzung des BMF v 19.05.2022).
I. Inhalt und Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Sie soll verhindern, dass Veranlagungen nur zum Zweck der Erstattung von KapSt durchgeführt werden müssen. Für die beschränkte KStPfl iSd § 2 Nr 2 KStG und die partielle KStPfl nach § 5 Abs 2 Nr 1 KStG bewirkt sie das angestrebte Ergebnis – keine oder nur teilweise Belastung trotz prinzipieller StPfl hinsichtlich der Abzugsteuern.
Die Vorschrift ist mit ihren vielen Änderungen und eingefügten Absätzen unübersichtlich geraten und lässt kein stringentes Ordnungsprinzip erkennen. So wechseln sich Absätze, in denen die Abstandnahme für bestimmte Gruppen von Gläubigern und bestimmte KapErtr definiert werden, mit Absätzen ab, die verfahrenstechnische Bestimmungen enthalten. In der Summe aber wird man festhalten können, dass der Weg der Verfahrensvereinfachung eingehalten worden ist.
Rn. 2
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 44a Abs 1 EStG sieht die Abstandnahme vom Steuerabzug bei unbeschränkt stpfl Personen vor, wenn die KapErtr den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten oder eine Veranlagung zur ESt oder KSt nicht in Betracht kommt. Außerdem besteht diese Möglichkeit für ArbN-Aktien und Genussrechte in Verwahrung und für Kompensationszahlungen, Versicherungsleistungen und sonstige Zinsen aus Kapitalforderungen.
Rn. 3
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 44a Abs 2 EStG regelt mit Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung die technischen Hilfsmittel zur Durchführung des § 44a Abs 1 EStG.
Rn. 3a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 44a Abs 2a EStG macht die Wirksamkeit des Freistellungsauftrages von der Mitteilung der Steueridentifikationsnummer (ID-Nr) des Gläubigers abhängig und gibt der Meldestelle iSd § 45d Abs 1 S 1 EStG die Befugnis, auch ohne vorherige Zustimmung des Gläubigers die ID-Nr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen, und bestimmt, dass die Meldestelle die ID-Nr nur verarbeiten darf, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
Rn. 4
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 44a Abs 3 EStG einschließlich der Verweisungen auf ihn enthält die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Entrichtungspflichtigen bei einer Abstandnahme von einem an sich gebotenen Steuerabzug.
Rn. 5
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 44a Abs 4 EStG sieht für von der KSt befreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und inländischen juristische Personen des öffentlichen Rechts die Abstandnahme bei bestimmten KapErtr vor. Dazu bedarf es einer speziellen Bescheinigung des für die Geschäftsleitung zuständigen FA. Durch das JStG 2010 (BGBl 2010, 1768) ist die Abstandnahme mit Rückwirkung vom 01.01.2009 auch auf KapErtr iSd § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c und d EStG ausgedehnt, wenn es sich um Anleger handelt, deren Rechtstatus in ihrem Mitgliedsstaat der EU/des EWR mit der inländischen Regelung vergleichbar ist.
Der Gläubiger der KapErtr hat die Bescheinigung gegenüber dem Schuldner, dem auszahlenden inländischen Kreditinstitut bzw Finanzdienstleistungsinstitut oder dem auszahlenden inländischen Wertpapierinstitut nachzuweisen. Die Erweiterung des Gesetzestextes um die "inländischen Wertpapierinstitute" ist eine Folgeänderung aus der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/2034 über die Einführung des neuen Wertpapierinstitutsbegriffs; BR-Drs 7/21 v 01.01.2021, Gesetzentwurf der BReg zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten, Besonderer Teil, zu Abs 7. Eine weitere Anpassung der Formulierung ...