Rn. 1
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Sie soll verhindern, dass Veranlagungen nur zum Zweck der Erstattung von KapSt durchgeführt werden müssen. Für die beschränkte KStPfl iSd § 2 Nr 2 KStG und die partielle KStPfl nach § 5 Abs 2 Nr 1 KStG bewirkt sie das angestrebte Ergebnis – keine oder nur teilweise Belastung trotz prinzipieller StPfl hinsichtlich der Abzugsteuern.
Die Vorschrift ist mit ihren vielen Änderungen und eingefügten Absätzen unübersichtlich geraten und lässt kein stringentes Ordnungsprinzip erkennen. So wechseln sich Absätze, in denen die Abstandnahme für bestimmte Gruppen von Gläubigern und bestimmte KapErtr definiert werden, mit Absätzen ab, die verfahrenstechnische Bestimmungen enthalten. In der Summe aber wird man festhalten können, dass der Weg der Verfahrensvereinfachung eingehalten worden ist.
Rn. 2
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 44a Abs 1 EStG sieht die Abstandnahme vom Steuerabzug bei unbeschränkt stpfl Personen vor, wenn die KapErtr den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten oder eine Veranlagung zur ESt oder KSt nicht in Betracht kommt. Außerdem besteht diese Möglichkeit für ArbN-Aktien und Genussrechte in Verwahrung und für Kompensationszahlung, Versicherungsleistungen und sonstige Zinsen aus Kapitalforderungen.
Rn. 3
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 44a Abs 2 EStG regelt mit Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung die technischen Hilfsmittel zur Durchführung des § 44a Abs 1 EStG.
Rn. 3a
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§ 44a Abs 2a EStG macht die Wirksamkeit des Freistellungsauftrages von der Mitteilung der Steueridentifikationsnummer (ID-Nr) des Gläubigers abhängig und gibt der Meldestelle iSd § 45d Abs 1 S 1 EStG die Befugnis, auch ohne vorherige Zustimmung des Gläubigers die ID-Nr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen.
Rn. 4
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§ 44a Abs 3 EStG einschließlich der Verweisungen auf ihn enthält die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Entrichtungspflichtigen bei einer Abstandnahme von einem an sich gebotenen Steuerabzug.
Rn. 5
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§ 44a Abs 4 EStG sieht für von der KSt befreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und inländischen juristische Personen des öffentlichen Rechts die Abstandnahme bei bestimmten KapErtr vor. Dazu bedarf es einer speziellen Bescheinigung des für die Geschäftsleitung zuständigen FA. Durch das JStG 2010 (BGBl 2010, 1768) ist die Abstandnahme mit Rückwirkung vom 01.01.2009 auch auf KapErtr iSd § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c u d EStG ausgedehnt, wenn es sich um Anleger handelt, deren Rechtstatus in ihrem Mitgliedsstaat der EU/des EWR mit der inländischen Regelung vergleichbar ist.
Rn. 5a
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§ 44a Abs 4a EStG erstreckt den Anwendungsbereich des Abs 4 auch auf die per Gesetz ab dem 01.01.2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelten Bundesverbände der gesetzlichen Krankenversicherer.
Rn. 5b
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§ 44a Abs 4b EStG betrifft die Auszahlung von KapErtr an Genossenschaftsmitglieder und die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug. Leider hat der Gesetzgeber die Verweisungen in Abs 4b S 1 Nr 3 u 4 längere Zeit nicht aktualisiert, was die ohnehin unübersichtliche Vorschrift nicht vereinfacht hatte, nun aber erfolgt durch Art 1 Nr 22 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
Rn. 6
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§ 44a Abs 5 EStG lässt bei beschränkt und unbeschränkt StPfl eine Abstandnahme vom St-Abzug nunmehr unter Ausweitung auch auf Dividenden und Genussrechte vor, wenn die KapErtr BE sind und auf Dauer die KapSt höher als die festzusetzende ESt oder KSt wäre. Auch hier ist eine spezielle Bescheinigung des FA erforderlich.
Rn. 7
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 44a Abs 6 EStG stellt für die Abstandnahme vom Steuerabzug zusätzliche Voraussetzungen auf.
Rn. 8
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§ 44a Abs 7 EStG sieht für bestimmte steuerbefreite KSt-Subjekte und einen Teil der inländisch öffentlichen Hand eine volle Entlastung von der KapSt auf bestimmte KapErtr vor. Eine Reihe von Einschränkungen der Abstandnahme ist entfallen und die Abstandnahme vom Steuerabzug durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl 2013 I, 1809) ab dem 01.01.2013 uneingeschränkt ausgedehnt worden auf alle KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG.
Rn. 9
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§ 44a Abs 8 EStG sieht für weitere steuerbefreite KSt-Subjekte und den Rest der inländischen öffentlichen Hand eine Entlastung von 2/5 von der KapSt auf einen kleinen Teil der KapErtr vor. Eine Sammelverwahrung ist nicht mehr schädlich. Zum Verfahren s § 44a Abs 10 EStG.
Rn. 9a
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Der mit Wirkung v 01.01.2012 eingefügte § 44a Abs 8a EStG erklärt den Abs 8 für entsprechend anwendbar auf die PersGes iSd § 212 Abs 1 SGB V.
Rn. 10
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 44a Abs 9 EStG sieht eine Rückführung der Belastung bei beschränkt ...