A. Persönliche Voraussetzungen
Rn. 15
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Abstandnahme ist bei unbeschränkt estpfl natürlichen Personen möglich. Hierzu zählen nicht nur die Fälle nach § 1 Abs 1 und 2 EStG, sondern auch nach § 1 Abs 3 EStG. Der durch das AmtshilfeRLUmsG erfolgten Verschiebung dieser Beschränkung nach § 44a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG hätte man aber gegenüber der früheren Formulierung entnehmen können, dass der Anwendungsbereich der Norm für die Alternativen des § 44a Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 EStG auch auf beschränkt StPfl erweitert worden wäre, was aber nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Deshalb erfolgt insoweit eine klarstellende Neuformulierung in § 44a Abs 1 S 1 EStG durch das StÄndG 2015 in Art 3 Nr 8, BGBl I 2015, 1834 (1836).
Rn. 16
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Über § 31 KStG ist die Abstandnahme auch bei unbeschränkt kstpfl Personen möglich, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 280). Auch Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR, die einen mit § 5 Abs 1 Nr 3 KStG vergleichbaren Status haben, können für bestimmte beschränkt stpfl inländische Einkünfte von der Abstandnahme profitieren (§ 44a Abs 4 S 6 EStG).
B. Betroffene Kapitalerträge
Rn. 17
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Möglichkeit der Abstandnahme vom Steuerabzug ist durch das AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013 erheblich ausgeweitet worden. Arbeitsaufwändige Erstattungsverfahren können damit sowohl im Interesse der StPfl als auch der FinVerw vermieden werden. Die Sonderregelung für Bezieher geringer Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber auf Dividenden und Genussrechte ausgeweitet, auch soweit diese nicht in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt sind.
Je nach der Rechtsstellung des Gläubigers der KapErtr kommen grundsätzlich alle KapErtr iSd § 43 EStG für eine Abstandnahme in Betracht, je nach Status des Gläubigers jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang.
Rn. 18
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Soweit bei einem Investmentfonds inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte anfallen, unterliegen diese einem Steuerabzug von 15 % des KapErtr mit Abgeltungswirkung; § 7 Abs 1 und 2 iVm § 6 Abs 2 InvStG 2018. Erforderlich ist dazu aber, dass der Entrichtungspflichtige eine sog Statusbescheinigung des Investmentfonds von dessen zuständigem FA besitzt (Patzner/Nagler/Kempf, Investmentsteuergesetz, § 7 InvStRefG 2018 Rz 11f (1. Aufl 2018)).
C. Freistellungsauftrag (§ 44a Abs 2 Nr 1 und Abs 2a EStG)
1. Allgemeines
Rn. 19
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Sparer-Pauschbetrag soll sich schon iRd KapSt-Abzugsverfahrens auswirken. Nur so lässt sich die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs flächendeckend umsetzen.
Rn. 20
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die freizustellenden KapErtr dürfen nicht zu anderen Einkünften als den Einkünften aus KapVerm gehören, weil nur bei diesen der Sparer-Pauschbetrag anzuwenden ist. Die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG wirkt sich insoweit auch im Abzugsverfahren aus.
Rn. 21
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach § 8 Abs 1 KStG gilt diese einkommensteuerliche Regelung auch bei Körperschaften. Gehört nach § 8 Abs 2 KStG die gesamte Tätigkeit zu einem Gewerbetrieb, scheidet ein Freistellungsauftrag aus.
2. Freistellungsvolumen
Rn. 22
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach § 20 Abs 9 EStG betrug das Freistellungsvolumen bis einschließlich des VZ 2022 bei Anwendung der Grundtabelle EUR 801 und bei Anwendung der Splittingtabelle EUR 1 602.
Ab dem VZ 2023 belaufen sich die Sparer-Pauschbeträge auf EUR 1 000 (Grundtabelle) bzw EUR 2 000 (Splittingtabelle).
Rn. 23
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Das Freistellungsvolumen kann auf mehrere Entrichtungspflichtige verteilt werden. Die Obergrenze darf zwar beim Erteilen der Freistellungsaufträge, nicht aber bei ihrem Ausnutzen überschritten werden. Bei der Kontrolle nach § 45d EStG werden nur die tatsächlich ausgenutzten Beträge gemeldet. Zu den Kontrollmöglichkeiten der FinVerw s Erläut zu § 45d (Hasselmann).
Rn. 24
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Daneben kann das Freistellungsvolumen auch bei der Erstattung von KapSt eingesetzt werden. Für dabei zu berücksichtigende Einnahmen aus KapVerm, für die bei der Veranlagung nach § 32d Abs 2 EStG ausnahmsweise das Teileinkünfteverfahren gilt, erfolgt insoweit dennoch ein voller Verbrauch des Freistellungsvolumens.
3. Freistellungsauftrag
Rn. 25
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Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung als Auftrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des Steuerrechts, für deren Ausführung der Empfänger kein Entgelt verlangen darf; vgl BGH NJW 1997, 2753, Eisendick, FR 1998, 49 Tz 1; Hoffmann in Frotscher/Geurts, § 44a EStG Rz 25a (08/2021); Jachmann-Michel in Brandis/Heuermann § 44a Rz 25 (02/2023).
Rn. 26
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Er ist auf amtlich vorgeschriebenem, nicht amtlich hergestelltem Vordruck zu erteilen und zu unterschreiben. Zum geltenden Muster vgl BMF BStBl I 2022, 742 Rz 257 und Anlage 2 zu dem BMF-Schreiben, zuletzt geändert durch BMF v 20.12.2022, BStBl I 2023, 46.
Rn. 27
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Fehlende Angaben redaktioneller Art, die der Empfänger aus seinen Unterlagen selbst ergänzen kann, machen den Freistellun...