A. Persönliche Voraussetzungen
Rn. 15
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Abstandnahme ist bei unbeschränkt estpfl natürlichen Personen möglich. Hierzu zählen nicht nur die Fälle nach § 1 Abs 1 u 2 EStG, sondern auch nach § 1 Abs 3 EStG. Der durch das AmtshilfeRLUmsG erfolgten Verschiebung dieser Beschränkung nach § 44a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG hätte man aber gegenüber der früheren Formulierung entnehmen können, dass der Anwendungsbereich der Norm für die Alternativen des § 44a Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG auch auf beschränkt StPfl erweitert worden wäre, was aber nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Deshalb erfolgt insoweit eine klarstellende Neuformulierung in § 44a Abs 1 S 1 EStG durch das StÄndG 2015 in Art 3 Nr 8, BGBl I 2015, 1834 (1836).
Rn. 16
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Über § 31 KStG ist die Abstandnahme auch bei unbeschränkt kstpfl Personen möglich, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (BMF v 09.12.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 280). Auch Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR, die einen mit § 5 Abs 1 Nr 3 KStG vergleichbaren Status haben, können für bestimmte beschränkt stpfl inländische Einkünfte von der Abstandnahme profitieren (§ 44a Abs 4 S 6 EStG).
B. Betroffene Kapitalerträge
Rn. 17
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Möglichkeit der Abstandnahme vom Steuerabzug ist durch das AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013 erheblich ausgeweitet worden. Arbeitsaufwändige Erstattungsverfahren können damit sowohl im Interesse der StPfl als auch der FinVerw vermieden werden. Die Sonderregelung für Bezieher geringer Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber auf Dividenden und Genussrechte ausgeweitet, auch soweit diese nicht in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt sind.
Je nach der Rechtsstellung des Gläubigers der KapErtr kommen grundsätzlich alle KapErtr iSd § 43 EStG für eine Abstandnahme in Betracht, je nach Status des Gläubigers jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang.
Rn. 18
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Auch bei der KapSt auf nicht aus Dividenden herrührenden Investmenterträgen bei ausschüttenden inländischen und ausländischen Investmentvermögen und auf den Zwischengewinn nach § 7 Abs 1 S 1 InvStG ist eine Abstandnahme möglich; § 7 Abs 1 S 2 InvStG iVm § 44a EStG. Bei Voll- oder weitgehender Thesaurierung ist bei inländischen Publikums-Sondervermögen und Investment-AG eine Abstandnahme ausgeschlossen; für inländische Spezial-Sondervermögen ist die Abstandnahme jedoch möglich: § 7 Abs 4 S 2 InvStG einerseits und § 15 Abs 1 S 1 InvStG, der die Anwendung des § 7 Abs 1 S 2 InvStG gerade nicht ausschließt, andererseits.
C. Freistellungsauftrag (§ 44a Abs 2 Nr 1 u Abs 2a EStG)
1. Allgemeines
Rn. 19
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Der Sparer-Pauschbetrag soll sich schon iRd KapSt-Abzugsverfahrens auswirken. Nur so lässt sich die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs flächendeckend umsetzen.
Rn. 20
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Die freizustellenden KapErtr dürfen nicht zu anderen Einkünften als den Einkünften aus KapVerm gehören, weil nur bei diesen der Sparer-Pauschbetrag anzuwenden ist. Die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG wirkt sich insoweit auch im Abzugsverfahren aus.
Rn. 21
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Nach § 8 Abs 1 KStG gilt diese einkommensteuerliche Regelung auch bei Körperschaften. Gehört nach § 8 Abs 2 KStG die gesamte Tätigkeit zu einem Gewerbetrieb, scheidet ein Freistellungsauftrag aus.
2. Freistellungsvolumen
Rn. 22
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Nach § 20 Abs 9 EStG beträgt das Freistellungsvolumen bei Anwendung der Grundtabelle 801 EUR und bei Anwendung der Splittingtabelle 1 602 EUR.
Rn. 23
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Das Freistellungsvolumen kann auf mehrere Entrichtungspflichtige verteilt werden. Die Obergrenze darf zwar beim Erteilen der Freistellungsaufträge, nicht aber bei ihrem Ausnutzen überschritten werden. Bei der Kontrolle nach § 45d EStG werden nur die tatsächlich ausgenutzten Beträge gemeldet. Zu den Kontrollmöglichkeiten der FinVerw s Erläut zu § 45d (Hasselmann).
Rn. 24
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Daneben kann das Freistellungsvolumen auch bei der Erstattung von KapSt eingesetzt werden. Für dabei zu berücksichtigende Einnahmen aus KapVerm, für die bei der Veranlagung nach § 32d Abs 2 EStG ausnahmsweise das Teileinkünfteverfahren gilt, erfolgt insoweit dennoch ein voller Verbrauch des Freistellungsvolumens.
3. Freistellungsauftrag
Rn. 25
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Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung als Auftrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiete des Steuerrechts, für deren Ausführung der Empfänger kein Entgelt verlangen darf; vgl BGH NJW 1997, 2753, Eisendick, FR 1998, 49 Tz 1; Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 10.
Rn. 26
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Er ist auf amtlich vorgeschriebenem, nicht amtlich hergestelltem Vordruck zu erteilen und zu unterschreiben. Zum geltenden Muster vgl BMF BStBl I 2012, 953 Rz 257 und Anlage 2 zu dem BMF-Schreiben in der geänderten Fassung BMF v 31.07.2013, BStBl I 2013, 940.
Rn. 27
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Fehlende Angaben redaktioneller Art, die der Empfänger aus seinen Unterlagen selbst ergänzen kann, machen den Freistellungsauftrag diesseitigen Erachtens nicht unwirksam; ebenso Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 9 unter...