A. Personenkreis
Rn. 100
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Gläubiger der KapErtr muss entweder
- eine inländische gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG oder
- eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
- oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
sein.
Rn. 101
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Wegen der in § 44a Abs 7 S 2 EStG enthaltenen Verweisung auf § 44a Abs 4 S 5 EStG dürfen die KapErtr nicht in einem BgA oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der jeweiligen Organisation anfallen, weil dann die erforderliche Bescheinigung nicht erteilt wird.
B. Betroffene Kapitalerträge
Rn. 102
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Möglichkeiten der Abstandnahme sind ab dem 01.01.2013 durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 2013, 1809) erheblich ausgeweitet worden. Gegenüber den abgelösten Detailregelungen in Abs 7 S 2 aF zu Namensaktien und Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften hat die Neuregelung die Vorschrift übersichtlicher gemacht und das Verfahren für die Abzugsverpflichteten vereinfacht.
Die Abstandnahme ist nunmehr möglich bei KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, 2, 3 und 7a–7c EStG. Hierbei handelt es sich um
- Dividenden, Genussrechte und sonstige Bezüge aus Aktien, Zinsen aus Teilschuldverschreibungen
- Einnahmen als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen, ohne dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt,
- Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft iSd des § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG,
- Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit und
- "Gewinnen" aufgrund BV-Vergleichs von nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit und nicht von der KSt befreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Diese KapErtr sollen nur mit der KSt belastet bleiben.
Rn. 103
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei
C. Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Rn. 104
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis ist durch eine NV-Bescheinigung des Betriebs-FA nach § 44a Abs 7 S 2 EStG nachzuweisen.
Rn. 105
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Für die Abstandnahme reicht daneben bei den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen auch der Freistellungsbescheid aus, der eine KSt-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ausweist. Dies sollte auch für die Erstattung nach § 44b Abs 6 EStG gelten.
Für die anderen Körperschaften und das Sammelantragsverfahren beim BZSt ist aber eine NV-Bescheinigung immer erforderlich.
D. Abstandnahme
Rn. 106
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Abstandnahme ist nur möglich bei KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, 2, 3 und 7a–7c EStG.
Rn. 107–110
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei