1. Erstattung nach dem InvStG 2018 an den Investmentfonds durch das Betriebsstätten-FA
Rn. 45
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Stand
Die Erstattung von KapSt an den Investmentfonds regelt § 11 InvStG. Danach ist zunächst ein Antrag des Investmentfonds beim zuständigen Betriebsstätten-FA erforderlich, Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn auf ausländische KapErtr die KapSt einbehalten worden ist oder über die in § 7 InvStG festgelegte Höhe hinaus KapSt und SolZ einbehalten und abgeführt wurde (§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 InvStG). Neben der Steuerbescheinigung ist dazu auch eine Bescheinigung des Entrichtungspflichtigen darüber vorzulegen, dass der Entrichtungspflichtige weder eine Erstattung vorgenommen hat noch vornehmen wird.
Bei ausländischen Investmentfonds muss belegt werden, dass keine Erstattung nach § 50d EStG beim BZSt beantragt wurde und auch kein Antrag gestellt wird (BMF v 21.05.2019, IV C 1 – S 1980–1/16/10010 :001, Rz 11.8).
Eine Erstattung durch das Betriebsstätten-FA kommt auch in Betracht, wenn trotz der Steuerbefreiung steuerbegünstigter Anleger nach § 8 InvStG nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (§ 11 Abs 1 S 1 Nr 2 InvStG). Solche Steuerbefreiungen betreffen im Wesentlichen Investmentfonds mit gemeinnützigen Anlegern oder solchen, deren Anteile im Rahmen der Altersvorsorge gehalten werden.
Die entsprechenden Statusbescheinigungen und Miteilungen nach den §§ 8 u 10 InvStG müssen dem Erstattungsantrag beigefügt werden. Diese notwendigen Bescheinigungen sind in dem Anwendungsschreiben des BMF v 21.05.2019 im Detail aufgelistet.
Die Frist für die Antragstellung beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist verlängert sich entsprechend, wenn das Verwaltungsverfahren nach Zugang des Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung oder auf Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung mehr als sechs Monate beträgt; § 11 Abs 2 InvStG.
2. Erstattung an Anleger nach InvStG
Rn. 46
Stand:
Für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge von Spezial-Investmentfonds (§§ 35 u 36 InvStG), die aus inländischen Dividenden stammen, sowie für Erträge aus VuV und Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten eines inländischen Investmentanteils (§ 34 Abs 1Nr 3 InvStG) gelten die je nach Art der KapErtr entsprechend anwendbaren Erstattungs-Vorschriften des EStG. Verfahrenstechnische Einschränkungen ergeben sich aus § 34 Abs 2 InvStG.
Mit der Einführung der intransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds bedarf es im InvStG keiner besonderen Regelungen für eine Erstattung von KapSt an die Anleger. Es gelten die Bestimmungen des EStG.
Davon unabhängig gilt: Hat der Investmentfonds seinen nach § 8 Abs 1 InvStG (Rz 8.6ff des BMF v 21.05.2019, IV C 1 – S 1980–1/16/10010 :001) oder § 8 Abs 2 InvStG (Rz 8.13ff des BMF v 21.05.2019, IV C 1 – S 1980–1/16/10010 :001) steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der nicht erhobenen und der erstatteten Steuer auszuzahlen (Befreiungsbetrag), ist die Auszahlung nach § 12 Abs 1 InvStG auf Anlegerebene nicht zu versteuern.
Rn. 47–49
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei