[Ohne Titel]
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 28.12.2012, BStBl I 2013, 53 (Anwendung der Bestimmungen zum KapSt-Verfahren entsprechend dem Gesetzesbeschluss zum JStG 2013 ab 01.01.2013);
BMF v 31.08.2015, BStBl I 2015, 664 (Erstattung der KapSt bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen);
BMF v 03.05.2017, BStBl I 2017, 739 Rz 308a (Erstattung von KapSt nach § 44b Abs 1 EStG);
BMF v 21.05.2019, IV C 1 – S 1980–1/16/10010 :001 (Anwendungsfragen zum InvStG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (InvStG)).
I. Inhalt u Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Vorschrift des § 44b EStG sieht in verschiedenen Verfahren eine Erstattung von einbehaltener KapSt vor, um nicht allein zu diesem Zweck Veranlagungen durchführen zu müssen oder um die KapSt nicht weiter seitens des Fiskus zu behalten, wenn ein KapSt-Abzug nicht vorzunehmen war. Durch eine schnellere Rückgewähr soll ein etwaiger Liquiditätsnachteil vermindert werden.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch vom Gesetzgeber zu Gunsten einer vorgelagerten Abstandnahme vom Steuerabzug erheblich verringert worden. Die Bundesregierung hatte bereits mit dem Entwurf eines JStG 2013 geplant, die Abstandnahme vom Abzug der KapSt auf die KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG auszudehnen; BR-Drucks 302/12, Art 2 Nr 21 u 22. Dies gelang jedoch gesetzgeberisch erst mit dem AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, welches die geplante Neuregelung dann wieder aufnahm. Da aber zum Jahresende 2012 schon zwischen Bund und Ländern Einigkeit bestand, dass eine solche Regelung von allen Seiten gewollt war, hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die FinVerw angewiesen, für die nach dem 31.12.2012 zufließenden Erträge bereits das im ursprünglich geplanten und vom Bundestag am 25.10.2012 beschlossenen JStG 2013 vorgesehene Verfahren im Vorgriff anzuwenden; BMF BStBl I 2013, 53.
Die Ausführungen unter s Rn 6–11 zu den bisherigen Abs 1 bis 4 des § 44b EStG gelten nur noch für Zuflüsse aus der Zeit vor dem 01.01.2013. Die mWv 01.01.2018 bzw 01.01.2019 neu eingefügten Abs 1 u 2 werden unter s Rn 12–14 erläutert.
Abs 1 aF sah eine Erstattung von KapSt auf KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG in den Fällen vor, wenn eine NV-Bescheinigung- oder Überzahler-Bescheinigung vorgelegt werden konnte.
Abs 1 nF regelt das Erstattungsverfahren bei Abwicklung von Investmentfonds.
Abs 2 aF bestimmte das BZSt als zuständige Behörde und regelte Einzelheiten zum – notwendigen – Antrag.
Abs 2 nF stellt zur Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen zusätzliche Bedingungen für das Erstattungsverfahren bei steuerbegünstigten Anlegern auf.
- Abs 3 aF enthielt Regelungen zur nicht verlängerbaren Antragsfrist.
- Abs 4 aF sah den Ausschluss der Erstattung in besonderen Fällen vor.
- Abs 5 regelt jetzt umfassend für alle KapErtr die Erstattung an den zum KapSt-Abzug Verpflichteten auf dessen Antrag , wenn eine Entrichtungspflicht nicht bestand oder der Freistellungsauftrag, die Bescheinigungen nach § 43 Abs 2 S 4 o § 44a EStG zu spät vorgelegt wurden oder die Erklärung nach § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG über Erträge gemäß § 43 Abs1 S 1 Nr 6 u 8–12 EStG verspätet abgegeben wurde.
- Abs 6 enthält das Erstattungsverfahren durch die Kreditwirtschaft, das bei diesen Vertretern an die Stelle des Sammelantragsverfahrens für KapErtr gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG getreten ist.
- Abs 7 wurde mit Wirkung v 01.01.2013 eingefügt und ermöglicht ein Erstattungsverfahren, welches eine Gesamthandsgemeinschaft für ihre Mitglieder beantragen kann.
Rn. 2–5
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei
II. Bisherige Voraussetzungen (§ 44b Abs 1–4 EStG aF)
Rn. 6
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zum besseren Nachvollzug der Kommentierung der Abs 1–4 aF des § 44 EStG wird zunächst der bis 2012 hierfür geltende Gesetzestext wiedergegeben:
Zitat
„(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Absatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung sind
- die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 3 oder
- die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 beizufügen.
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.”
A. Gläubiger
Rn. 7
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Erstattung k...