Rn. 12
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Gesetzgeber hat in § 44b EStG an Stelle der gestrichenen Abs 1–2 aF Neuregelungen untergebracht, die sich aus dem InvStRefG mit Wirkung vom 01.01.2018 und dem UStAVermG mit Wirkung vom 01.01.2019 ergeben.
A. Erstattungsverfahren bei Abwicklung von Investmentfonds (§ 44b Abs 1 EStG nF)
Rn. 13
Stand: EL 141 – ET:
Mit dem InvStRefG v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730 hat der Gesetzgeber im Investmentsteuerrecht einen grundlegenden Systemwechsel zur intransparenten Besteuerung bei Publikumsfonds vorgenommen.
Auf der Anlegerseite werden die KapErtr nach § 20 Abs 1 Nr 3 EStG gem § 43 Abs 1 Nr 5 und Nr 9 EStG dem Steuerabzug unterworfen. Zu den Investmenterträgen gem § 16 InvStG 2018 zählen grundsätzlich auch die Ausschüttungen des Fonds, definiert in § 2 Abs 11 InvStG 2018.
Etwas anderes gilt im Fall der Abwicklung eines Fonds. Als Ausschüttungen gelten dann nur noch die Beträge, die einen Wertzuwachs im laufenden Kj darstellen. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Rücknahmepreis am Ende des laufenden Kj. Folglich ist die Erstattung der KapSt erst im Folgejahr möglich, weil erst nach dem Ende des laufenden Kj ermittelt werden kann, inwieweit die Ausschüttungen nach § 17 InvStG nicht als Ertrag gelten, weil es sich um reine Kapitalrückzahlungen handelt (§ 44b Abs 1 EStG).
Diese Betrachtungsweise galt bis zum 31.12.2019. Mit dem Art 17 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wurde § 17 Abs 1 InvStG geändert (s BMF BStBl I 2022, 742 Rz 308b).
Nach § 17 Abs 1 S 1 InvStG in der ab dem 01.01.2020 anzuwendenden Fassung gelten Ausschüttungen eines Kj nur insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte im Kj festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten AK unterschreitet. Beispiele hierzu finden sich unter Tz 17.1 Buchst a des BMF v 21.05,2019, BStBl I 2019, 527), zuletzt geändert durch das BMF v 18.08.2021, BStBl I 2 021 156). Entscheidend ist also die Ermittlung der AK, denn ein Erstattungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn dem Entrichtungspflichtigen keine AK vorliegen (BMF v 20.01.2021, BStBl I 2021, 156 Rz 17.17).
Die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist auf die auszahlende Stelle verlagert worden, idR ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut; sowie auf Wertpapierinstitute (s Rn 43b); vgl BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rn 308a, 308b.
Zum Inkrafttreten wird auf Art 11 Abs 3 InvStRefG verwiesen, wonach die durch das Gesetz vorgenommenen Änderungen im EStG zum KapSt-Abzug erst ab dem 01.01.2018 gelten.
B. Erstattungsverfahren bei steuerbegünstigten Anlegern (§ 44b Abs 2 EStG nF)
Rn. 14
Stand: EL 141 – ET:
Steuerbegünstigte Anleger iSd § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG konnten bisher eine Abstandnahme vom Steuerabzug erreichen durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Abs 7 S 2 EStG. Offenbar ist in der Vergangenheit diese Möglichkeit genutzt worden, um die seit dem 01.01.2016 geltende Regelung des § 36a EStG zur Vermeidung von Cum/Cum-Gestaltungen zu umgehen. Denn bis zum 31.12.2018 sah § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG keinerlei Einschränkung vor, welche die Abstandnahme vom Steuerabzug durch die auszahlende Stelle bei Vorlage der Bescheinigung verhindert hätte.
Der 2. Halbsatz von § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG gilt erst seit dem 01.01.2019. Zumindest was die Mindesthaltedauer betrifft, sind nach § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG nur die Fälle relevant, in denen der Gläubiger der KapErtr seit weniger als einem Jahr ununterbrochener wirtschaftlicher Eigentümer ist. Und auch dann erfolgt ein teilweiser Steuerabzug nur, soweit die KapErtr über EUR 20 000 liegen.
Diese Regelung findet sich nach der Streichung der bisherigen Nr 2 des § 44a Abs 10 S 1 EStG durch das AbzStEntModG (BGBl I 2021, 1259) nunmehr in der neuen Nr 2 des Abs 10 S 1 der Vorschrift. Zu den Gründen der Änderung auf Beschluss des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drs 19/28925 zu Art 1 Nr 8 v 22.04.2021) vgl bei Hasselmann, s § 44a Rn 140 aE.
Dementsprechend ist auch die Verweisung in § 44b Abs 2 EStG durch das AbzStEntModG geändert worden.
Soweit ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, kann seit dem 01.01.2019 nach § 44b Abs 2 EStG nF ein Erstattungsantrag steuerbegünstigter Anleger beim FA nur noch dann erfolgreich sein, wenn die erforderlichen Nachweise zum wirtschaftlichen Eigentum, zur Mindesthaltedauer und zum Mindestwertänderungsrisiko geführt werden können (dazu im Einzelnen Hasselmann, s § 36a Rn 3ff).
Rn. 15–31
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei