Rn. 7
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Abweichend von § 45 S 1 EStG kann der Erwerber eines isolierten Dividendenscheins und nunmehr auch der Erwerber sonstiger Ansprüche die Erstattung der einbehaltenen KapSt an sich erreichen. Dies ist die logische Folge aus der Regelung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG. Die erfolgte Besteuerung der Einnahmen aus der Veräußerung tritt nämlich an die Stelle der Besteuerung nach § 20 Abs 1 EStG.
Bisher war umstritten, ob eine Besteuerung der Veräußerung von Dividendenansprüchen eine Besteuerung der späteren Dividendenzahlung generell ausschließt. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung in § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG seine Rechtsauffassung unterstrichen, wonach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG lediglich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dient. Der Anteilseigner soll die spätere Dividendenzahlung nicht nochmals versteuern, wenn er den Veräußerungserlös bereits versteuert hat.
Der Erwerber des Dividendenscheins zieht nur eine entgeltlich erworbene Forderung ein und erzielt selbst damit keine Einkünfte aus § 20 EStG. Da die Einnahmen aus der Veräußerung nicht dem KapSt-Abzug unterliegen, weil § 43 Abs 1 EStG KapErtr iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG ausspart, ist es nur konsequent, eine Erstattung der zu Unrecht erhobenen KapSt zuzulassen.
Rn. 7a
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Mit der Ergänzung des S 2 von § 45 EStG will der Gesetzgeber Gestaltungen verhindern, bei denen über die Abtrennung von Dividendenscheinen die Beschränkung der Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG umgangen werden könnte; vgl hierzu das Bsp in der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Art 2 Nr 4, § 45 S 1 u 2 EStG (BR-Drucks 372/18 v 10.08.2018). Zu diesem Zweck wird die Anrechnung oder Erstattung der KapSt auf maximal zwei Fünftel begrenzt und damit dem Belastungsniveau für einen beschränkt stpfl Anteilseigner angeglichen.
Die Klarstellung war erforderlich, weil § 36a EStG nur die Erträge aus Anteilen und Genussscheinen erfasst, der abgetrennte Dividendenschein aber nicht genannt wird. Da der Erwerber des Dividendenscheines nicht Anteilseigner ist, hätte zweifelhaft sein können, ob er denselben Anrechnungsbeschränkungen unterliegt wie ein Anteilseigner.
Die Neuregelung ist anwendbar ab dem 01.01.2018. Da die gesetzliche Änderung am 11.12.2018 in Kraft getreten ist und der VZ 2018 noch nicht abgeschlossen war, handelt es sich um einen Fall unechter Rückwirkung.
Rn. 8
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Für § 45 S 2 EStG gilt nach der Ergänzung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266), dass der Dividendenschein nur pars pro toto angeführt ist. Die Erstattung ist auch beim entgeltlichen Erwerb anderer Ansprüche aus dem Stammrecht möglich, wobei nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG die Besteuerung des Veräußerungsvorganges Vorrang vor der Dividendenbesteuerung nach § 20 Abs 1 EStG hat. Dies gilt aber nur dann, wenn die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des Dividendenscheines auch tatsächlich erfolgt ist; vgl bei Paintner, DStR 2014, 1621. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass § 45 S 2 EStG auch auf unverbriefte Dividendenansprüche anzuwenden ist; vgl Entwurf der Bundesregierung zum KroatienAnpG, BT-Drucks 18/1529, Besonderer Teil, zu Art 1 Nr 28, § 45 S 2 EStG.
Rn. 9
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Zum Verfahren s § 44b Rn 50ff (Hasselmann).
Rn. 10
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Daneben kommt noch das Verfahren nach § 44b Abs 5 EStG in Betracht, weil keine KapSt einzubehalten war.
Rn. 10a
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Auch wenn die Vorschrift selbst nicht geändert worden ist, wirkt sich § 19 Abs 1 S 1 Hs 2 REITG (Gesetz über deutsche Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen) in diesem Zusammenhang aus. Diese Vorschrift des Spezialgesetzes schließt nämlich für Anteile an deutschen REIT-AG die Vorverlagerung der Besteuerung auf die Veräußerung des Dividendenscheins oder des Dividendenanspruchs aus. Mangels Anwendbarkeit des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG ist auch § 45 S 2 EStG nicht anzuwenden. Besteuert wird auch in diesem Falle nur die von der REIT-AG gezahlte Dividende, die darauf entfallende KapSt erfährt aufgrund der vorangegangenen Veräußerung keine abweichende Behandlung.