Rn. 1
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nachdem das BVerfG in seinem "Zinsurteil" vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 (BVerfG BStBl II 1991, 654) bei der Zinsbesteuerung ein strukturelles und normatives Vollzugsdefizit bemängelt und den Gesetzgeber verpflichtet hatte, bis zum 01.01.1993 Vorkehrungen zu treffen, Zinseinkünfte künftig nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu belasteten, reagierte dieser mit dem ZinsabschlagG vom 09.11.1992 (BGBl I 1992, 1853), mit welchem ua § 45d EStG eingefügt und das strukturelle Vollzugsdefizit beseitigt wurde (zB BFH vom 07.09.2005, BStBl II 2006, 61; BVerfG vom 10.03.2008, 2 BvR 2077/05, BFH/NV Beilage 2008, 246).
Rn. 2
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Während die Vorschrift ursprünglich in § 45d Abs 2 EStG aF eine eindeutige Zweckbestimmung enthielt (Überprüfung der Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags und des WK-Pauschbetrags durch Freistellungsaufträge), ist diese Zweckbestimmung mit dem StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) erweitert und schließlich mit dem Vierten FinanzmarktförderungsG vom 21.06.2002 (BGBl I 2002, 2010) entfallen. Der Rechtsgedanke einer Überprüfung der Abstandnahme vom Steuerabzug auf Grund von Freistellungsaufträgen oder NV-Bescheinigungen ist jedoch im Abs 1 des § 45d EStG weiter verankert. Die Kontrolle steuerlich relevanten Handelns am Besteuerungsverfahren beteiligter Dritter zieht es nach sich, dass die nach § 45d EStG gewonnen Daten nicht schutzlos gestellt sind, sondern wie alle anderen im Besteuerungsverfahren gewonnenen Daten dem Steuergeheimnis unterliegen (BT-Drucks 14/8017, 145).
Rn. 3
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Aus der Gesamtregelung lässt sich ableiten, dass das BZSt insoweit Daten sammeln darf, als bei KapErtr aufgrund eines Freistellungsauftrags, § 45d Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, oder (ab 01.01.2013) nach § 45d Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auf Grund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG abweichend vom Normalfall
- kein Steuerabzug vorgenommen,
- KapSt erstattet (§ 44b Abs 6 S 4 EStG, § 7 Abs 5 S 1 InvStG aF) worden ist oder
- durch Erstattungsantrag beim BZSt der Abzug rückgängig gemacht werden soll.
Damit ermöglicht die Vorschrift der FinVerw, einem Missbrauch der Regelungen zum KapSt-Abzug entgegenzuwirken und so eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen aufzudecken bzw zu verhindern (Sicherung des Steueraufkommens).
Soweit Sozialleistungen vom Einkommen oder Vermögen der Bezieher abhängig sind, dürfen die Daten nach § 45d Abs 2 EStG auch den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt werden. Damit dient § 45d EStG ebenfalls dazu, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen aufzudecken oder zu verhindern.
Rn. 4
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die FA dürfen beim BZSt im automatischen Verfahren die Höhe der aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG (durch Abstandnahme oder Erstattung) nicht dem Steuerabzug unterworfenen KapErtr abfragen. Damit ergibt sich ein gesteigertes Entdeckungsrisiko für diejenigen, die bei im Inland bezogenen KapErtr den Sparer-Pauschbetrag oder die NV-Bescheinigung in Anspruch nehmen.
Rn. 5
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 45d Abs 1 EStG stellt sicher, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht unberechtigt mehrfach in Anspruch genommen bzw eine NV-Bescheinigung nicht zu Unrecht vorgelegt wird. Eine Kapitalanlage, für die ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung nicht vorliegt, kann auf diese Weise nicht ermittelt werden. Dafür unterliegen entsprechende KapErtr aber der AbgSt.
Rn. 6
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei
Rn. 7
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 45d Abs 1 EStG bestimmt
- den Kreis der Mitteilungspflichtigen,
- die mitzuteilenden Daten, soweit diese zusätzlich zu den nach § 93c AO erforderlichen Daten für die KapErtr-Besteuerung benötigt werden.
Das Übermittlungsverfahren selbst ist durch den Verweis auf die allg Bestimmungen des § 93c AO geregelt. Allerdings gilt bei einem Freistellungsauftrag ausdrücklich nicht die Informationspflicht der mitteilungspflichtigen Stelle gegenüber dem StPfl nach § 93c Abs 1 Nr 3 AO; vgl § 45d Abs 1 S 3 EStG. Schließlich wird der StPfl bereits bei der Antragstellung über die Weitergabe der Daten an die FinBeh informiert.
Durch die Meldungen an das BZSt nach § 45d Abs 1 EStG verfügt die FinVerw über die nötige Datenbasis, um die rechtmäßige Inanspruchnahme bzw die Einhaltung der betragsmäßigen Grenzen des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs 9 EStG und die Voraussetzungen einer NV-Bescheinigung zu überprüfen.
Rn. 8
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 45d Abs 2 EStG sieht einen speziellen Datenabgleich mit den Sozialleistungsträgern vor.
Rn. 9
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 45d Abs 3 EStG regelt Mitteilungsverpflichtungen eines inländischen Versicherungsvermittlers iSd § 59 Abs 1 VVG bei der erfolgreichen Vermittlung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit einem ausl Versicherungsunternehmen.