A. Gläubiger der KapErtr (§ 45d Abs 1 S 1 EStG)
Rn. 13
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Durch das G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) sind die Mitteilungsverpflichtungen bei der Datenübermittlung durch Dritte in § 93c AO generalisiert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann deshalb darauf verwiesen werden. Zunächst ist dort die Identifizierung der mitteilungspflichtigen Stelle geregelt nach Namen, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Steuer-ID-Nr.
Rn. 14
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Zu dem StPfl sind der Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-ID-Nr zu übermitteln. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten sind die Daten beider Ehegatten mitzuteilen; § 45d Abs 1 S 2 EStG.
Rn. 15
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Interessant ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die mitteilungspflichtige Stelle nicht für entgangene Steuern haftet, wenn Daten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig bzw gar nicht übermittelt worden sind; § 45d Abs 1 S 3 EStG iVm § 72a Abs 4 AO. Auch eine Außenprüfung nach § 203 AO ist insoweit ausgeschlossen. Ohne diese Regelungen wäre die Einführung der elektronischen Mitteilungspflichten im durch § 93c AO verlangten Umfang sicherlich nicht einfacher geworden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Risikoverteilung zu Lasten der Allgemeinheit das letzte Wort sein kann.
B. Zu meldende Beträge bei erteiltem Freistellungsauftrag (§ 45d Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)
Rn. 16
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Seit 1999 sind nicht mehr die "freizustellenden" Beträge (also die Höhe des Freistellungsvolumens), sondern die "freigestellten" Beträge zu melden. Gemeint sind die KapErtr,
- bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde,
- bei denen die KapSt aufgrund eines Freistellungsauftrags erstattet wurde (§ 44b Abs 6 S 4 EStG, § 7 Abs 5 InvStG) und
- bei denen die Erstattung der KapSt aufgrund eines Freistellungsauftrags beim BZSt beantragt wurde.
Rn. 17
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Mit Einführung der AbgSt durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) ist die bis dahin erforderliche Differenzierung zwischen Dividenden und Zinsen entfallen, da die bisherigen Steuersätze (20 %, 25 %, 30 %) durch einen einheitlichen Satz von 25 % ersetzt wurden (lediglich für Leistungen bzw Gewinne von BgA oder wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe existiert ein besonderer Steuersatz von 15 %).
C. Zu meldende Beträge bei Vorlage einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG (§ 45d Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)
Rn. 18
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Für KapErtr, die nach dem 31.12.2012 (ab 01.01.2013) zufließen, ist die Mitteilungspflicht des § 45d EStG durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) auf Fälle erweitert worden, bei denen aufgrund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG
- vom Steuerabzug Abstand genommen oder
- eine Erstattung vorgenommen worden ist.
Rn. 19
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG iVm Abs 1 Nr 2 erhält ein Gläubiger von KapErtr von seinem örtlich zuständigen FA, wenn aufgrund niedriger Einkünfte zu erwarten ist, dass auch im Falle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG keine Steuer entsteht. Die NV-Bescheinigung dient als Nachweis, dass die auszahlende Stelle oder der Schuldner der KapErtr (s Rn 10–12) keinen Steuerabzug vorzunehmen hat oder bereits einbehaltene KapSt zu erstatten ist.
Rn. 20
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Mitteilungspflicht des § 45d Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ermöglicht es dem FA nachträglich, die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angeben zu überprüfen. Zusätzlich wird die Prüfung von Folgeanträgen erleichtert.
Die Erweiterung der Kontrollmöglichkeit steht im Zusammenhang mit dem Entfall bisheriger Kontrollmöglichkeiten im Zuge der Einführung der AbgSt und der Verlagerung des Erstattungsverfahrens für einbehaltene KapSt auf Dividenden vom BZSt auf die Kreditinstitute (§ 44b Abs 6 EStG). Der Gesetzgeber hielt die Erweiterung des § 45d EStG wegen der verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Kontrolle der Zinsbesteuerung (s Rn 1) für erforderlich (BT-Drucks 17/2249, 61).
Rn. 21
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei