1. Wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 ZIV)
Rn. 11
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Gem § 2 Abs 1 ZIV ist die ZIV nur für Zinszahlungen an natürliche Personen anwendbar, weil wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 2 Abs 1 ZIV nur eine natürliche Person sein kann. Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Empfänger der Zinszahlung, es sei denn, er weist nach, dass er die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist der Fall, wenn er als Zahlstelle oder im Auftrag handelt.
Rn. 12
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Dabei ist unerheblich, ob die Zinszahlung bei der natürlichen Person gewerbliche Einnahmen oder private KapErtr darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmen erfasst werden. Dagegen sind KapGes ua juristische Personen vom Anwendungsbereich der ZIV ausgenommen.
Bei Zinszahlungen an Gemeinschaftskonten ist für jeden in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mitinhaber eine Meldung zu fertigen (BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 6 u 49a)
2. Identitäts- u Wohnsitzermittlung (§ 3 ZIV)
Rn. 13
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Bei vor dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen ermittelt die Zahlstelle die Identität u den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr aufgrund der geltenden Bestimmungen vorliegen. Dies sind nach den Vorschriften des GeldwäscheG insb die aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift).
Bei nach dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen hält die Zahlstelle überdies die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-ID-Nr fest, sofern dieser eine Steuer-ID-Nr vergibt (Einzelheiten s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 12ff).
Rn. 14
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Unter Wohnsitz iSd der ZIV ist der Staat zu verstehen, in welchem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Hierbei kommt es grds auf die festgestellte Anschrift an.
Bei vor dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift anhand der aufgrund der AO u des GeldwäscheG vorliegenden Daten zu ermitteln u davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz in dem Staat befindet, welcher der Anschrift entspricht.
Bei nach dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen hat die Zahlstelle ggf weitere Nachforschungen anzustellen (s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 17ff).
Rn. 15
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Im Falle der erweitert unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 2 EStG (insb ins Ausl entsendete deutsche Beamte mit diplomatischem oder konsularischem Status) u bei deutschen Beschäftigten internationaler Einrichtungen (zB EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt StPfl zu behandeln sind, ist von einer Ansässigkeit im Inl auszugehen.
Umgekehrt ist bei ausl Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals auf den Entsendestaat abzustellen. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitgliedstaat, findet die ZIV trotz inl Wohnsitz Anwendung.
3. Inl Zahlstelle (§ 4 ZIV)
Rn. 16
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Gem § 4 Abs 1 ZIV ist Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.
Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. IdR handelt es sich hierbei um Banken u Kreditinstitute. In Frage kommen aber auch PersGes, Personenvereinigungen o Betriebsstätten ausl Gesellschaften.
Die Bankgeschäfte müssen nicht zum Kernbereich des Geschäftsbetriebs gehören. Gelegentlich vorkommende Zinszahlungen genügen (zB gewerblicher bzw beruflicher Treuhänder oder Testamentsvollstrecker).
Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten u sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich der ZIV.
Rn. 17
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Nach § 4 Abs 2 S 1 ZIV gelten als Zahlstellen auch in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird o die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht. Während § 4 Abs 1 ZIV im Falle von Zahlungsvorgängen über eine oder mehrere Zwischenstationen nur die letzte Station als Zahlstelle ansieht u somit nur unmittelbare Zinszahlungen erfasst, genügt für § 4 Abs 2 ZIV eine mittelbare Begünstigung des wirtschaftlichen Eigentümers. Hierdurch soll erreicht werden, dass alle sonstigen Einrichtungen dem Anwendungsbereich der ZIV unterliegen, die nicht nach § 4 Abs 3 ZIV optiert haben.
Rn. 18
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Gem § 4 Abs 2 S 2 ZIV gilt die Erweiterung nicht
- für juristische Personen (Nr 1),
- PersGes, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten u Stiftungen, die nachweisen, dass sie der Unternehmensbesteuerung unterliegen (Nr 2) u
- zugelassene OGAW (Nr 3).
Investmentfonds, die keine OGAW darstellen, können sich unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 ZIV als OGAW behandeln lassen.
Damit verbleiben als sonstige Einrichtungen insb vermögensverwaltende Gesellschaften bzw Gemeinschaften u Erbengemeinschaften. Bei Gemeinschaftskonten liegt eine sonstige Einrichtung nur vor, wenn an dem Personenzusammens...