Schrifttum:
Bülte, Die AbgSt bei EU-quellenbesteuerten KapErtr als probates Mittel zur Vermeidung von Steuerstraftaten o als Folge eines Rückzugsgefechts des Steuerstrafrechts?, BB 2008, 2375;
Zipfel, Und sie bewegen sich doch, Steuerlicher Informationsaustausch in der EU wird ausgeweitet – neuer OECD-Standard wird kommen, www.dbresearch.de v 09.05.2014;
Czakert, Die gesetzliche Umsetzung des Common Reporting Standards in Deutschland, DStR 2015, 2697;
Kussmaul/Berens/Licht, BMF nimmt Stellung zu Standard für den Austausch von Finanzinformationen, Haufe Finance News v 04.04.2017 (online Ressource).
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 (Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung – ZIV);
BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 idF v 19.12.2017, BStBl I 2018, 52 (Einzelfragen zur AbgSt);
BMF v 01.02.2017, BStBl I 2017, 305 (Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen);
BMF v 28.06.2018, DStR 2018, 1566 (Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste iSd § 1 Abs 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018).
I. Inhalt u Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ZinsRL; ABl EU Nr L 157, 38) wurde § 45e EStG durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) in das Gesetz eingefügt. Die ZinsRL ist am 01.07.2005 in Kraft getreten. Ziel der ZinsRL ist es, die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen innerhalb der EU sicherzustellen (Art 1 Abs 1 ZinsRL). Dabei beschränkte sich die ZinsRL auf grenzüberschreitende Zinszahlungen u ließ innerstaatliche Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt. Dividenden, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften u Erträge aus Lebensversicherungen u Renten werden von der ZinsRL ebenfalls nicht erfasst (Erwägungsgrund 13 zur ZinsRL).
Rn. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG am 26.01.2004 (BGBl I 2004, 128) erlassene ZinsinformationsVO (ZIV) ist ebenfalls zum 01.07.2005 in Kraft getreten. Sie legt im Wesentlichen
- die Aufgaben der inl Zahlstellen fest u
- enthält Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Durch die 3. VO zur Änderung steuerlicher VO v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1722) ist die ZIV um den § 17 ZIV ergänzt worden, der die Anwendung der ZIV grundsätzlich ausschließt für Zinszahlungen, die nach dem 31.12.2015 zugeflossen sind, § 17 Abs 1 ZIV. Für zu erhebende Quellensteuern wurde die Anwendung des 3. Abschnitts der ZIV auf Quellensteuern verlängert, die im Jahre 2016 zu erheben waren.
Ferner verlängert § 17 Abs 3 ZIV die Anwendung der Vorschrift, bis eine Abkommensänderung mit der beeindruckenden Liste von Steuerparadiesen nach § 16a Abs 1 ZIV vereinbart worden ist. Anlass für die grundsätzliche Aufhebung der ZIV war die Aufhebung der ZinsRL der EU auf Grund der "Mehrseitigen Vereinbarungen der zuständigen Behörden" der Unterzeichnerstaaten über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten v 29.10.2014 (http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/standard-fur-den-automatischen-informationsaustausch-von-finanzkonten.pdf). Dies sind nach dem Stand v 26.06.2018 immerhin 102 Staaten bzw steuerlich selbstständige Einheiten. Das BMF hat dazu auf den Stichtag 30.09.2018 eine "finale Staatenaustauschliste" bekannt gemacht, die 86 Teilnehmerstaaten enthält (BMF DStR 2018, 1566). Damit hat der Informationsaustausch der FinBeh auf der internationalen Ebene einen wahren Quantensprung vollzogen, weil er nicht mehr auf die Mitgliedstaaten der EU u die in § 16a Abs 1 ZIV genannten Staaten o abhängigen bzw assoziierten Gebiete beschränkt ist. Die Notwendigkeit weiterreichender Maßnahmen wird in dem Erwägungsgrund 1 der RL 2014/107/EU v 09.12.2014 (ABl EU 2014 L 359, 1) eindringlich beschrieben.
Auf nationaler Ebene ist die "Mehrseitige Vereinbarung" durch die Verabschiedung des G zum automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (Finanzkonten-InformationsaustauschG-FKAustG) v 21.12.2015, BGBl I 2015, 2531 umgesetzt worden. Auf dessen Regelungsgehalt wird noch einzugehen sein.
Die folgenden Ausführungen unter Abschnitt II (s Rn 3ff) und IV (s Rn 9ff) haben deshalb – bis auf die beschriebenen Ausnahmen in § 17 Abs 2 u 3 ZIV nur noch Bedeutung für Fälle, die sich Zeiträume vor dem 01.01.2016 beziehen.
II. Die Vorgaben der ZinsRL
Rn. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Im Falle grenzüberschreitender Zinszahlungen sieht die ZinsRL als Regelfall einen automatischen Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat), u dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist (Zahlstellenstaat), vor. Ist der wirtschaftliche Eigentümer (idR der Anleger) in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als die Zahlstelle (idR eine Bank bzw ein Kreditinstitut), informiert die Zahlstelle die zuständige Behörde des Zahlstellenstaates insb über die Identität des wirtsch...