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Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Meldepflichtige inl Finanzinstitute sind in Deutschland ansässige Finanzinstitute oder inl Niederlassungen ausl Finanzinstitute. Das FKAustG enthält dazu in § 19 FKAustG eine weitgefasste Definition: Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich weit über das Bankensystem hinaus. Die Begriffsbestimmungen knüpfen vielmehr an die konkrete Funktion des Finanzinstituts an. Erfasst werden Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften, zB solche, die Lebensversicherungen verkaufen, o Holdinggesellschaften von Versicherungen, die Rentenversicherungsverträge abschließen.
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Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Der ungewohnt große Umfang der Meldepflichten, der sich in voller Breite bei den StPfl noch nicht herumgesprochen haben dürfte, wird durch den von der OECD entwickelten Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten definiert. Dieser Standard besteht aus zwei Elementen, einerseits dem "Common Reporting Standard" (CRS) und andererseits dem "Competent Authority Agreement" (CAA).
- Der CRS enthält die Verfahrensregeln für die Finanzinstitutionen und ist mit dem FKAustG in deutsches Recht umgesetzt worden.
- Das CAA betrifft die zwischenstaatlichen Regelungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten (Zipfel, Und sie bewegen sich doch, Steuerlicher Informationsaustausch in der EU wird ausgeweitet – neuer OECD-Standard wird kommen, www.dbresearch.de v 09.05.2014).
Dabei geht es eben nicht nur um die Meldungen deutscher Finanzinstitute an das BZSt, sondern auch um die Meldungen ausl Finanzinstitute über Finanzkonten in Deutschland ansässiger Kontoinhaber an die ausl Zentralbehörden der FinVerw. Der "Gemeinsame Meldestandard" nach § 2 FKAustG und die "Allgemeinen Meldepflichten" nach § 8 FKAustG gehen jedenfalls weit hinaus über eine schlichte Mitteilung geführter Konten bei einer Kontenabfrage der FA beim BZSt.
Besonderer Wert wird darauf gelegt, dass der tatsächliche Inhaber o Nutznießer des Kontos ermittelt werden kann. Außerdem geht es nicht mehr nur um die Höhe der erzielten KapErträge, sondern auch um die zu Grunde liegenden Vermögenswerte; vgl § 2 Nr 4 FKAustG.
Ist der Inhaber eines meldepflichtigen Kontos (§ 19 Nr 35 FKAustG; BMF v 01.02.2017, BStBl I 2017, 305 Rz 119) eine natürliche Person, so sind außer dem Namen, der Anschrift, dem Ansässigkeitsstaat u der Steuer-ID-Nr auch das Geburtsdatum u der Geburtsort zu melden (§ 8 Abs 1 Nr 1 FKAustG). In gleichem Umfang sind Daten zu melden, wenn für den Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, meldepflichtige beherrschende Personen ermittelt wurden. Die Kontonummer sowie Name u ID-Nr des Finanzinstituts sind ebenso zu melden wie der Kontensaldo o bei Versicherungskonten der Barwert o Rückkaufswert. Bei Verwahrkonten ist der Gesamtbruttobetrag der erzielten Vermögenseinkünfte zu melden sowie die Erlöse aus Veräußerung o Rückkauf von Finanzvermögen.