A. Rechtsentwicklung
Rn. 30
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts mit der Aufdeckung von systematischer grenzüberschreitender Steuerhinterziehung, die ua durch die angekauften Steuer-CDs immer offensichtlicher wurde, haben den öffentlichen Druck zu einer Regelung des verstärkt. Der Bericht des Finanzausschusses des BT spricht in diesem Zusammenhang von "einer erheblichen Herausforderung"; BT-Drucks 18/6667 v 11.11.2015, 13. Auch die staatlichen Haushalte konnten angesichts ihrer Finanzierungslücken nur ein Interesse daran haben, dass der Fiskus rechtswidrige o zumindest fragwürdige steuerliche Gestaltungen auf Augenhöhe bekämpfen konnte. Dies war unter den Bedingungen des freien Kapitalverkehrs jedoch nur möglich, wenn die Kontrolle der Kapitaleinkünfte ebenfalls international erfolgt. Interessant dabei ist, dass erst der einseitige Vorstoß der USA mit dem "Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)" von 2010 international Bewegung auch über die EU hinaus in die Sache brachte; vgl bei Kussmaul/Berens/Licht, BMF nimmt Stellung zu Standard für den Austausch von Finanzinformationen, Haufe Finance News v 04.04.2017 (online Ressource), Kapitel "Der Weg zum FKAustG", Abs 1 u 2.
Innerstaatliches Recht wurde das FATCA-Abkommen durch Bundesgesetz v 31.05.2013 (BGBl II 2013, 1362). Die ZinsRL 2003/48/EG v 03.06.2003 entfaltete ihre Wirkung zunächst nur zwischen den Mitgliedsstaaten, wobei der für Belgien, Luxemburg u Österreich eingeräumte Übergangszeitraum hier nicht betrachtet werden soll. Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches wurde erst mit der Ergänzung der ZinsinformationsVO durch den § 16a ZIV mit Wirkung v 01.07.2005 national umgesetzt. Dabei ging es jedoch nur um Zinszahlungen iSd § 6 ZIV.
Mit der RL 2014/48/EU des Rates v 24.03.2014 (ABl EU 2014 L 111, 50) wurde die ZinsRL verschärft:
- Einerseits wurde der Anwendungsbereich der RL ausgedehnt auf Einkünfte, die ihrer Art nach den Zinseinkünften im Wesentlichen gleich waren (RL 2014/48/EU L 111/51, Erwägungsgrund Nr 6), und
- andererseits sollten die Zahlstellen zu größere Anstrengungen verpflichtet werden, soweit es um die Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers ging (RL 2014/48/EU L 111/51, Erwägungsgrund Nr 3).
Nach Art 2 Abs 1 der RL waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis zum 01.01.2016 die entsprechenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und diese zu Beginn des dritten Kj nach dem Jahr des In-Kraft-Tretens der RL anzuwenden, mithin ab dem 01.01.2017. Die ZinsRL 2003/48/EG wurde durch die RL EU 2015/2060 v 10.11.2015 (ABl 15 L 301, 1) aufgehoben. Danach musste dann auch die RL 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden; s Erwägungsgrund 7 der RL EU 2015/2060.
Rn. 31
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Der rechtliche Anlass für das FKAustG wurde mit der RL 2011/16/EU v 15.02.2011 (ABl EU 2011 L 64/1) über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung u die RL 2014/107/EU v 09.12.2014 (ABl 2014 L 359/1) zur Änderung der RL 2011/16/EU bzgl der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung gesetzt.
Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung war inzwischen auch auf internationaler Ebene anerkannt worden (G20 und G8). Hinzu kam die Initiative der USA zum Abschluss bilateraler Vereinbarungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch zur Umsetzung des US-amerikanischen Gesetzes "Foreign Account Tax Compliance Act" (FATCA).
Mit dem FKAustG sind die national erforderlichen Regelungen getroffen worden, um die international eigegangenen Verpflichtungen aus der "Mehrseitigen Vereinbarung" und der geänderten EU-AmtshilfeRL erfüllen zu können (Czakert, DStR 2015, 2697 Tz 6.1).
B. Anwendungsbereich (§ 1 FKAustG)
Rn. 32
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Das FKAustG begründet die Verpflichtung für inl Finanzinstitute, die Daten ausl Konteninhaber dem BZSt zu melden, wenn dieser in einem Staat ansässig ist, der zu dem Anwendungsbereich nach § 1 FKAustG zählt. Dies sind die Mitgliedsstaaten der EU, Drittstaaten, die Vertragsparteien der "Mehrseitigen Vereinbarung" v 29.10.2014 sind, Drittstaaten, die mit der EU einen automatischen Finanzkontenaustausch vereinbart haben sowie Drittstaaten, die mit der BRD ein Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch geschlossen haben.
C. Meldepflichten (§§ 2 u 8 FKAustG)
Rn. 33
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Meldepflichtige inl Finanzinstitute sind in Deutschland ansässige Finanzinstitute oder inl Niederlassungen ausl Finanzinstitute. Das FKAustG enthält dazu in § 19 FKAustG eine weitgefasste Definition: Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich weit über das Bankensystem hinaus. Die Begriffsbestimmungen knüpfen vielmehr an die konkrete Funktion des Finanzinstituts an. Erfasst werden Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen und spezifizierte Versicherungsgesellschaften, zB solche, die Lebensversicherungen verkaufen, o Holdinggesellschaften von Versicherungen, die Rentenversi...