Rn. 91

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Während der Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG eine vollständige Freistellung von Nebeneinkünften bis 410 EUR bewirkt, sieht der erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV eine stufenweise Überleitung der Steuerbelastung von Nebeneinkünften zur vollen Besteuerung im Bereich von 410 bis 820 EUR vor. Dadurch wird vermieden, dass bei einer nur geringen Überschreitung der Freigrenze von 410 EUR sofort die volle Besteuerung der Nebeneinkünfte einsetzt; diese wird erst bei Nebeneinkünften von 820 EUR erreicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge