Rn. 89

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde an Abs 3 ein Satz 2 angefügt, wonach der Ausgleichsbetrag um den auf die Nebeneinkünfte entfallenden Teil des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu kürzen ist. Dadurch soll eine doppelte Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag vermieden werden.

Nach § 46 Abs 3 S 2 Hs 1 EStG vermindert sich der Ausgleichsbetrag des S 1 um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a S 5 EStG maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge iSd § 19 Abs 2 EStG übersteigt. Durch die Herausnahme von Versorgungsbezügen wird ein doppelter Ansatz des Altersentlastungsbetrags vermieden. Eine Minderung tritt somit nur ein, soweit bei einem StPfl nicht bereits der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages erreicht wird. Der Höchstbetrag ergibt sich aus § 24a S 5 EStG. Maßgeblich ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kj. Vollendet zB ein StPfl im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr, ist zeitlebens ein Prozentsatz von 16,0 und ein Höchstbetrag von 760 EUR anzuwenden, auch s Erläut zu § 24a (Schneider).

 

Beispiel:

Bei einem Arbeitslohn im Jahre 2020 von 4 000 EUR beträgt der darauf entfallende Altersentlastungsbetrag 640 EUR (16,0 % aus 4 000 EUR). Der Kürzungsbetrag des § 46 Abs 3 S 2 EStG kann bis zu 120 EUR ausmachen. Ein Kürzungsbetrag in dieser Höhe ist anzusetzen, wenn die anderen Einkünfte des StPfl mindestens 750 EUR betragen (16,1 % aus 750 EUR = 120 EUR).

Aufgrund des AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl 12 004, 1427) wird der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG von 40 % im Jahr 2005 auf 0 % bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Die Werte können der Tabelle des § 24a EStG entnommen werden.

 

Rn. 90

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das StRfG 1990 wurde § 46 Abs 3 S 2 EStG erweitert. Danach vermindert sich der Betrag nach Abs 3 S 1 zusätzlich um den nach § 13 Abs 3 EStG (Freibetrag für Land- und Forstwirte) zu berücksichtigenden Betrag.

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