Rn. 125
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Leistungsempfänger ist nach § 48 Abs 1 S 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung für die Bauleistung einen Steuerabzug iHv 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Begriff der Gegenleistung ist in § 48 Abs 3 EStG definiert. Danach ist die Gegenleistung das Entgelt zzgl USt. Nach § 10 Abs 1 S 2 UStG ist das Entgelt alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten USt. Da für die Bauabzugsteuer die USt zum Entgelt hinzugerechnet wird, ist also die Bruttovergütung, und zwar ohne Abzug der Aufwendungen zB für Löhne und Material, maßgeblich (Lieber, DStR 2001, 1470).
Rn. 126
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Erbringt der Leistungsempfänger zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag Zahlungen an Dritte, die eine Gegenleistung für die Bauleistung des Leistenden darstellen, gehören diese Beträge zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Gleiches gilt für freiwillige Zahlungen des Leistungsempfängers (Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52).
Wird von dem Leistungsempfänger keine Gegenleistung erbracht (zB in Gewährleistungsfällen), entfällt der Steuerabzug. Es wird nicht auf eine fiktive Gegenleistung abgestellt. Insoweit ist der Wortlaut des § 10 Abs 1 S 2 UStG ("oder erhalten soll") für Zwecke der Bauabzugsteuer teleologisch einzuschränken.
Rn. 127
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Werden von dritter Seite Zuschüsse (zB öffentlich-rechtliche Beihilfen) gewährt, handelt es sich nur dann um eine Gegenleistung für die Bauleistung, wenn die Zuschüsse dem Leistungsempfänger im Hinblick auf die Bauleistung gewährt werden und er die Beträge dem Leistenden als Entgelt zukommen lässt. Anders ist es, wenn die Zuschüsse aufgrund eines eigenständigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Dritten und dem Leistenden gewährt werden (zB Zuschüsse für die Erweiterung des Betriebs des Leistenden). Es handelt sich in einem solchen Fall regelmäßig nicht um eine Gegenleistung für die Bauleistung. Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger die Zuschüsse erhält, diese aber nicht als Gegenleistung für die Bauleistung an den Leistenden weiterreicht (ebenso: Ebling in Brandis/Heuermann, § 48 EStG Rz 146 (Mai 2021)).
Rn. 128
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Zahlt der Leistungsempfänger die Gegenleistung ganz oder zum Teil nicht an den Leistenden, sondern auf dessen Weisung an einen Dritten, hat er den Steuereinbehalt ebenso vorzunehmen, als wenn er die Zahlung an den Leistenden erbringen würde (Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52).
Rn. 129
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Auch wenn die Gegenleistung nicht von dem Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten im Wege des abgekürzten Zahlungswegs an den Leistenden erbracht wird, bleibt der Leistungsempfänger steuerabzugsverpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass der Dritte die Gegenleistung dem Leistenden nur gekürzt um den Steuerabzug überlässt und dass der Steuerabzugsbetrag entweder dem Leistungsempfänger oder für diesen direkt dem Fiskus zur Verfügung gestellt wird (Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52; Schroen, NWB Fach 3, 12 261; Eggers, StuB 2003, 342). Diese Situation kann insbesondere dann entstehen, wenn die Bauleistung aufgrund eines Schadensfalls erfolgt und die Versicherung des Leistungsempfängers den Leistenden bezahlt (zB Dachreparatur nach Sturmschaden; vgl Eggers, StuB 2001, 1149).
Anders sind die Fälle zu behandeln, in denen der Leistende aufgrund eines dem Leistungsempfänger gegenüber dem Hersteller eines schadhaften Bauteils zustehenden Gewährleistungsanspruchs eine Reparatur beim Leistungsempfänger durchführt (Kundendienst). Erhält der Leistende Material und Entgelt direkt vom Hersteller, handelt es sich um keine Gegenleistung des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, sondern um eine Gegenleistung, die der Leistende vom Hersteller des schadhaften Bauteils im Rahmen eines zwischen dem Hersteller und dem Leistenden bestehenden Rechtsverhältnisses erhält. Nur dann, wenn der Leistungsempfänger den Leistenden selbst beauftragt und mit dem Hersteller des schadhaften Bauteils vereinbart, dass dieser den Leistenden direkt entlohnt, liegt eine Gegenleistung des Leistungsempfängers im Wege des abgekürzten Zahlungswegs vor, die zum Steuerabzug verpflichtet.
Rn. 130
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Unerheblich ist, ob die Gegenleistung in sachgerechter Höhe erfolgt. Ist die Gegenleistung nicht marktkonform, sondern zu niedrig, ist sie auch dann dem Steuerabzug zugrunde zu legen, wenn der Verzicht auf eine angemessene Vergütung eine vGA darstellt (Stickan/Martin, DB 2001, 1441; Apitz, FR 2002, 10). Ist die Gegenleistung nicht marktkonform, sondern zu hoch, stellt sie auch dann die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug dar, wenn der Erhöhungsbetrag eine vGA ist (Ebling...