Rn. 27
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anmeldung erfolgt an das FA, das für den Leistenden zuständig ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 48a Abs 1 S 1 EStG, ist aber aus dem Zusammenhang mit § 48a Abs 1 S 2 EStG (Abführungspflicht an das für den Leistenden zuständige FA) ableitbar (vgl Tz 65, 97 BMF BStBl I 2022, 1229). Für den Leistungsempfänger kann diese Regelung dazu führen, dass die Bauabzugsteuer je nach Ansässigkeit der Leistenden bei mehreren FÄ angemeldet werden muss.
Rn. 28
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Für Leistende, die im Inland ansässig sind, gelten die allgemeinen Grundsätze des Zuständigkeitsrechts.
- Bei einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist das sog Wohnsitz-FA (§ 19 AO) zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Leistenden an einem anderen Ort liegt, so dass eine gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen ist (OFD Münster v 25.02.2002, S 2303–2-St 13–31, BB 2002, 1469 Abschnitt V).
- Bei einer KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 20 AO).
- Bei einer PersGes greift § 18 AO ein (Betriebs-FA).
- Besonderheiten ergeben sich bei Arbeitsgemeinschaften, für die keine gesonderten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen stattfinden (§ 180 Abs 4 AO). In diesen Fällen ist das FA zuständig, das für die USt zuständig ist (Tz 97 BMF BStBl I 2022, 1229; Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52).
Rn. 29
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Für Leistende, die im Ausland ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, gibt § 20a AO abweichend von §§ 19, 20 AO vor, dass das FA zuständig ist, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs 1 AO zuständig ist. Das BMF hat auf der Grundlage von § 21 Abs 1 S 2 AO eine Rechtsverordnung zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der FA für Unternehmer erlassen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben (UmsatzsteuerzuständigkeitsVO – UStZustV –, StÄndG 2001 v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794, 3814, zuletzt geändert durch Art 24 des JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Die VO bestimmt nach Maßgabe der Herkunftsländer einzelne FA, die für die USt zuständig sind (§ 1 UStZustV). Über die Vorschrift des § 20a AO sind diese FÄ im Falle der Erbringung von Bauleistungen gemäß § 48 Abs 1 S 3 EStG
Die bundesweite Zentralzuständigkeit gilt auch für die ArbN, die von einem Unternehmer iSv § 20a Abs 1 und Abs 2 AO im Inland beschäftigt werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben (§ 1 S 1 ArbN-ZuständigkeitsVO-Bau – ArbZustBauV – v 30.08.2001, BGBl I 2001, 2267, 2269, zuletzt geändert durch Art 62b des Gesetzes v 08.05.2008 (BGBl I 2008, 810). Diese Zentralisierung dient dazu, dass das jeweilige FA einen Überblick über die Tätigkeiten der Unternehmer und ArbN einer Nationalität im Inland erhält (Schwenke, BB 2001, 1553).
Rn. 30
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach § 1 UStZustV sind folgende FÄ nach Maßgabe der Herkunftsländer zuständig:
- FA Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
- FA Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
- FA Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
- FA Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
- FA Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
- FA Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
- FA Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
- FA Berlin-Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
- FA Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
- FA München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
- FA Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
- FA Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
- FA Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
- FA Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
- FA Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
- FA Berlin-Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
- FA Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
- FA Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
- FA München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
für in der Republik Pol...