Rn. 34
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48a Abs 1 S 1 EStG gibt einen monatlichen Anmeldungszeitraum vor. Eine Anmeldung braucht nur für diejenigen Monate abgegeben zu werden, in denen eine Steuerabzugsverpflichtung entstanden ist (s Rn 19). Durch Setzen eines Kreuzes zu Beginn des Formulars wird der Anmeldungsmonat festgelegt, auf den sich die Anmeldung bezieht. Weicht diese Bestimmung von dem Monat der Zahlung ab, kann die Anmeldung nicht durch Umdeutung gemäß § 128 AO als für einen anderen Anmeldungsmonat abgegeben angesehen werden (BFH I R 67/17, BFH/NV 2020, 681).
Rn. 34a
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anmeldung muss bis zum 10. Tag des Folgemonats nach der Erbringung der Gegenleistung und der Einbehaltung des Steuerabzugsbetrags abgegeben werden. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende der Frist auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs 3 AO).
Rn. 35
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anmeldefrist ist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar. Es handelt sich um keine Steuererklärungsfrist gemäß § 109 Abs 1 S 1 AO (ebenso: Apitz in H/H/R, § 48a EStG Rz 5 (November 2018); aA Ebling in Brandis/Heuermann, § 48a EStG Rz 28 (Mai 2021)). Die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung (vgl § 18 Abs 6 UStG iVm § 46 S 1 UStDV) besteht nicht (Bruschke, StB 2002, 130). In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass ein späterer Termin weder aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendig noch gerechtfertigt sei, weil der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag auf Rechnung des Leistenden abführe, es sich also bei dem Steuerabzug um Fremdmittel handele (BT-Drucks 14/4658, 11). ME ist die Anmeldefrist unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei größeren Bauvorhaben ggf eine Vielzahl von Anmeldungen bei unterschiedlichen FÄ vorgenommen werden müssen, sehr kurz bemessen.
Rn. 36
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Da die Anmeldung des Abzugsbetrags einer Steueranmeldung gleichsteht (§ 48a Abs 1 S 3 EStG) und die Steueranmeldung nur eine besondere Form der Steuererklärung ist (vgl § 150 Abs 1 S 3 AO), sind im Falle einer verspäteten Abgabe der Anmeldung die Vorschriften über den obligatorischen (§ 152 Abs 2 Nr 1 AO) bzw fakultativen (§ 152 Abs 1 AO) Verspätungszuschlag anzuwenden. Auch die Regeln in § 152 Abs 5 AO zur Bemessung der Höhe des Zuschlags greifen ein. Die Ausnahme für monatlich abzugebende Steueranmeldungen (§ 152 Abs 8 S 1 Nr 1 AO) ist auf die anlassbezogene Anmeldung von Bauabzugsteuer nicht anwendbar (AEAO zu § 152 Tz 8). Der Verspätungszuschlag darf maximal 25 000 EUR betragen (§ 152 Abs 10 AO). Die Neuregelung des Verspätungszuschlags gilt für Anmeldungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (Art 97 § 8 Abs 4 S 1 EGAO). Für früher einzureichende Anmeldungen wird der Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 152 AO aF festgesetzt.
Rn. 37
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei