Rn. 60

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Verlangt das Gesetz nur Glaubhaftmachung, braucht das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache nicht zur Überzeugung des FA bzw des FG festzustehen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens der Tatsache reicht aus. Es handelt sich also um ein herabgesetztes Beweismaß (vgl Diebold, DStZ 2003, 413). Nach dem entsprechend anzuwendenden § 294 Abs 1 ZPO kann sich der Leistende aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen. Zugelassen sind aber nur sog präsente Beweismittel, die sofort erhoben werden können (§ 294 Abs 2 ZPO). In Betracht kommen insbesondere die Vorlage von Urkunden (Schriftstücke) und schriftliche Versicherungen an Eides statt von Zeugen.

 

Rn. 61

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Herabsetzung des Beweismaßes ist dem Gegenstand des Nachweises geschuldet. Ob zu sichernde Steueransprüche fehlen (werden), hängt von vielen – teilweise zukünftigen – Faktoren ab, so dass ein vollständiger Nachweis fehlender Steueransprüche kaum zu erreichen ist (Lieber, DStR 2001, 1470). Ob die Nachweisdichte für eine Glaubhaftmachung ausreichend ist, wird durch die umfassende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt. Dies bedeutet aber nicht, dass dem FA ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (aA Ebling in Brandis/Heuermann, § 48b EStG Rz 42 und 45 (Mai 2021)). Für eine Beurteilungsermächtigung zugunsten der Behörde lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut etwas herleiten noch besteht eine auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen der Behörde zugeschnittene Entscheidungssituation, die eine Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle rechtfertigen könnte. Vielmehr müssen sowohl das FA als auch das FG prüfen, ob das Fehlen von zu sichernden Steueransprüchen überwiegend wahrscheinlich ist. Kommt das FG – anders als das FA – zu dem Schluss, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, kann es seine Auffassung an Stelle der Auffassung des FA setzen (vgl FG D'dorf v 04.03.2002, 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688: Vollkontrolle durchgeführt).

 

Rn. 62

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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