Rn. 79
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Geht die Freistellungsbescheinigung verloren, kann der Leistende eine Ersatzbescheinigung beantragen, die den gleichen Inhalt hat und mit der gleichen Sicherheitsnummer erteilt wird. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann auf Antrag auch eine neue Freistellungsbescheinigung ausgestellt werden (Tz 39 BMF BStBl I 2022, 1229). Die neue Bescheinigung erhält eine andere Sicherheitsnummer und hat ggf eine andere Laufzeit als die verloren gegangene Bescheinigung.
Rn. 80
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Hat sich eines der in der Freistellungsbescheinigung eingetragenen persönlichen Identifikationsmerkmale (Steuernummer, Name, Anschrift, Firma) geändert, wird dem Leistenden auf Antrag eine neue Freistellungsbescheinigung erteilt, die auch eine abweichende Befristung haben kann. Die alte Bescheinigung bleibt daneben bestehen. Beim BZSt werden die Daten beider Bescheinigungen gespeichert und zur Abfrage bereitgehalten (Tz 40 BMF BStBl I 2022, 1229).
Rn. 81
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung kann der Leistende eine Folgebescheinigung beantragen. Die Geltungsdauer schließt sich dann an die Geltungsdauer der bislang erteilten Freistellungsbescheinigung an. Wird der Antrag früher als sechs Monate vor dem Ablauf der alten Freistellungsbescheinigung gestellt oder ist aus dem Antrag nicht erkennbar, dass es sich um eine Folgebescheinigung handeln soll, wird die neue Freistellungsbescheinigung mit einem aktuellen Datum ausgestellt (Tz 36 BMF BStBl I 2022, 1229). Von Amts wegen wird die Freistellungsbescheinigung nicht verlängert.
Rn. 82
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach Auffassung der FinVerw wird keine auftragsbezogene Freistellungsbescheinigung mehr erteilt, wenn der Leistende bereits eine zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung erhalten hat (Tz 35 BMF BStBl I 2022, 1229). Dies kann grds mit dem Argument begründet werden, dass der Leistende keinen Anspruch auf eine weitere Freistellungsbescheinigung hat, solange er mit der bereits erteilten Freistellungsbescheinigung die Steuerabzugsverpflichtung verhindern kann.
Legt der Leistende aber dar, dass ein Leistungsempfänger nur bereit ist, den Auftrag zu vergeben, wenn für den gesamten Auftrag eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, dürfte das Argument des fehlenden Bedürfnisses leerlaufen. Gerade bei Großprojekten, die über mehrere Jahre konzipiert sind, dürften Leistende mit einer solchen Problematik konfrontiert werden. In solchen Fällen besteht mE kein Grund, dem Leistenden die auftragsgebundene Freistellungsbescheinigung vorzuenthalten (ebenso: Schroen, NWB Fach 3, 12 261; Ebling, DStR 2003, 402; Fuhrmann, KÖSDI 2003, 13 771; aA Weiland in Frotscher/Geurts, § 48b EStG Rz 9 (Oktober 2021)).
Rn. 83–84
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei