Rn. 21

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48d Abs 1 S 2 EStG steht dem Leistenden der Anspruch auf Erstattung des Steuerabzugsbetrags unabhängig von der Pflicht des Leistungsempfängers zum Einbehalt, zur Anmeldung und zur Abführung des Steuerabzugsbetrags (§ 48d Abs 1 S 1 EStG) zu (Zweistufigkeit des Verfahrens). Dies gilt nach dem Wortlaut des § 48d Abs 1 S 2 EStG aber nur, wenn der Steuerabzugsbetrag nicht nur einbehalten und angemeldet, sondern auch abgeführt worden ist. Dieses Erfordernis stellt zwar eine Abweichung zu den Voraussetzungen für das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG dar. Angesichts des eindeutigen Gesetzestextes ist es aber nicht zulässig, von der Voraussetzung abzusehen (ergänzend s § 48c Rn 66f (Wienbergen); ebenso: Ebling in Brandis/Heuermann, § 48d Rz 18 (Mai 2021); Oellerich in Bordewin/Brandt, § 48d EStG Rz 7a (Dezember 2019); aA Naujok in Lademann, § 48d Rz 24 (November 2017)).

 

Rn. 22

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Erstattung des einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbetrags ist vom Leistenden beim zuständigen FA zu beantragen. Es müssen die Voraussetzungen des Erstattungsverfahrens gemäß § 48c Abs 2 EStG gegeben sein (§ 48d Abs 1 S 3 EStG). Zu den einzelnen Erfordernissen des § 48c Abs 2 EStG§ 48c Rn 60ff (Wienbergen). Es sind formale Anforderungen (Antrag, Antragsformular, Antragsfrist) und inhaltliche Voraussetzungen (fehlende Pflicht zur Abgabe von LSt-Anmeldungen und keine Veranlagung zur ESt oder KSt bzw alternativ Glaubhaftmachung, dass keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden) zu erfüllen. Außerdem hat der Leistende für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine DBA-Freistellung gegeben sind, nach § 48d Abs 1 S 4 EStG eine Ansässigkeitsbescheinigung von der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates vorzulegen. Das Formular kann unter "www.formulare.bfinv.de" unter dem Ordner "Bauabzugsteuer" abgerufen werden (Anhang zum Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs 1 S 1 EStG). Die Ansässigkeitsbescheinigung setzt das FA in die Lage, der (nunmehr bekannten) ausländischen Steuerbehörde iRd Amtshilfe die im Inland erzielten Einkünfte mitzuteilen (Apitz, FR 2002, 10).

 

Rn. 23

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Es gibt Fallkonstellationen, bei denen trotz der DBA-Freistellung das Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG nicht durchgeführt werden kann. Dies ist gegeben, wenn der Leistende zwar wegen der fehlenden Ansässigkeit nicht im Inland veranlagt wird, er aber zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet ist, weil er im Inland ArbN beschäftigt hat (vgl § 48c Abs 2 S 2 EStG). In diesen Fällen greift ersatzweise das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG ein. Nach Anrechnung auf die zu entrichtende LSt wird der Restbetrag gemäß § 37 Abs 2 AO an den Leistenden erstattet (s § 48c Rn 40 (Wienbergen)).

 

Rn. 24

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48d Abs 2 EStG ist für die in § 48d Abs 1 EStG aufgezeigte Entlastung (Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG; Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG) das nach § 20a AO bestimmte FA zuständig. Damit wird die bereits in § 48b Abs 1 S 1 EStG und in § 48c Abs 2 S 1 EStG festgelegte Zuständigkeit noch einmal verdeutlicht. Zu den Einzelheiten s § 48a Rn 29ff (Wienbergen); s § 48b Rn 18 (Wienbergen); s § 48c Rn 61 (Wienbergen). Die in § 48d Abs 2 EStG vorgenommene Abgrenzung zu § 5 Abs 1 Nr 2 FVG ist nach der Neufassung dieser Vorschrift überflüssig (s Rn 13).

 

Rn. 25

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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