Rn. 40

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs stellt die Grundvoraussetzung für eine beschränkte StPfl nach § 49 Abs 1 Nr 2 EStG dar. Zu den Arten gewerblicher Einkünfte gelten sämtliche Einkünfte aus § 15 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG, einschließlich der Mitunternehmerschaft (s § 15 Rn 3ff (Bitz)). Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs 3 EStG die Tätigkeit einer OHG, KG oder anderen PersGes (zB GbR) als Gewerbebetrieb, wenn sie mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommen wird oder aber die Tätigkeit durch eine gewerblich geprägte PersGes ausgeübt wird. Die gewerbliche Prägung ist auch durch eine ausländischen KapGes möglich, sofern diese nach ihrer im Ausland geregelten rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur einer inländischen KapGes entspricht (BFH BStBl II 2007, 924).

§ 49 EStG ist über § 8 Abs 1 KStG entsprechend auch auf beschränkt stpfl Körperschaften anwendbar (Schallmoser in H/H/R, § 8 KStG Rz 31, August 2019; Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 20, August 2019).

 

Rn. 41

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

 

Rn. 42

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Form der gewerblichen Einkünfte infolge von Beteiligungen gemäß § 17 EStG ist unter Buchst e des § 49 Abs 1 Nr 1 EStG für die beschränkt StPfl insofern geregelt, dass sie sich ua daran orientiert, ob die Beteiligung an einer KapGes erfolgt, die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, die Beteiligung aufgrund bestimmter Umwandlungsvorgänge erworben wurde oder deren wesentlicher Wert auf inländischen Immobilien beruht.

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