Rn. 235

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der inländische Anknüpfungspunkt besteht dann, wenn der KapErtr-Schuldner, der nicht zwingend Zahlender sein muss, im Zeitpunkt des Zuflusses beim Gläubiger Wohnsitz (§ 8 AO), Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland hat. Bei Gesamtschuldnern genügt das Vorliegen der Voraussetzungen bei einem der Schuldner (Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 77, 21. Aufl). Das Unterhalten einer Betriebsstätte begründet nach dem Wortlaut der Norm keinen inländischen Anknüpfungspunkt (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 260, EL 162, 5/2022). Im Rahmen sog anonymer Tafelgeschäfte iSv § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst bb EStG resultiert der Anknüpfungspunkt aus der inländischen Zahlstelle (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 97, 41. Aufl), so dass Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz des Schuldners irrelevant sind (vgl Klein/Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 832, August 2019). Für Wandelanleihen und Gewinnobligationen gilt ebenfalls das Erfordernis des inländischen Anknüpfungspunktes aus § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG, ab VZ 2020 unterfallen sie nicht mehr der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c EStG (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 259, EL 162, 5/2022; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 97, 99, 41. Aufl).

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