Rn. 242
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Regelung erfasst Einkünfte aus KapVerm iSv § 20 Abs 1 Nr 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten und Rentenschulden, s § 20 Rn 540ff (Möllenbeck)) und Nr 7 (Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, s § 20 Rn 597ff (Möllenbeck)). Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind sonstige Forderungen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und unterliegen dem Tatbestand des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 259, EL 162, 5/2022). Der praktisch bedeutsame Auffangtatbestand des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG erfasst gemeinsam mit § 20 Abs 1 Nr 5 EStG sämtliche Erträge, die dem StPfl aus der Gestattung der Kapitalnutzung zufließen (vgl BFH BStBl II 1988, 252).
Rn. 243
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte fallen nicht unter § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder b EStG und benötigen daher einen gesonderten sachlichen Inlandsbezug.
Rn. 244
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die inländische Anknüpfung erfolgt im Rahmen von § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c Doppelbuchst aa EStG im Wege einer dinglichen Sicherung im Inland, aus der sich die rechtliche Möglichkeit ergibt, die Haftung des inländischen Grundstücks oder Schiffes geltend zu machen (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 267, EL 162, 5/2022). Die Sicherung erfolgt mittels Eintragung der Sicherheit im Grundbuch oder Schiffsregister. Als Sicherungsmittel kommen nach dem Wortlaut der Norm nur Grundbesitz, grundstücksgleiche Rechte und Schiffe in Betracht; ein in die inländische Luftfahrzeugrolle eingetragenes Flugzeug scheidet als Sicherungsmittel aus (Klein/Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 847 mwN, August 2019).
Die dingliche Sicherung kann unmittelbar und mittelbar erfolgen.
- Eine unmittelbare Sicherung liegt vor, wenn zur Sicherheit der Kapitalforderung ein Grundpfandrecht oder ein Verwertungsrecht an einem Grundpfandrecht rechtswirksam bestellt worden ist (BFH BStBl II 1994, 743).
- Eine mittelbare Sicherung muss nicht formal-rechtlich wirksam sein, sondern es genügt eine Absicherung im wirtschaftlichen Sinne (BFH BStBl II 1994, 743). Vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger eine solche rechtliche Stellung innehat, die gewissermaßen den Charakter eines Surrogats zu einer formal-rechtlichen Sicherung darstellt (vgl Klein/Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 847, August 2019). Aus dieser Stellung muss der Gläubiger eine Haftung des Schuldners herbeiführen können (vgl BFH BStBl II 1994, 743; 1999, 514; 2001, 822) Für Fälle mittelbarer Sicherung s Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 268, EL 162, 5/2022.
Eine dingliche Sicherung der Zinsen ist nicht erforderlich (BFH BStBl II 1984, 620). Erfasst werden nur solche Zinsen, die zu einem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine inländische Sicherung bestand (BFH BStBl II 1984, 620). Die Eintragung der Zinsen und Forderungen in ein öffentliches Schuldbuch (Bundesschuldbuch, Schuldbücher der Bundesländer) ist nicht ausreichend. Ausgenommen sind auch solche Zinsen und Forderungen, die über Sammelurkunden iSv § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgenommen sind (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa S 2 EStG). Dies führt dazu, dass Spareinlagen und Festgelder nicht vom Tatbestand erfasst werden (vgl Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 128, 21. Aufl; Ackermann in Bordewin/Brandt, § 49 EStG Rz 329, EL 448, 10/2022).
Rn. 245
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für nicht verbriefte Genussrechte enthält § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c Doppelbuchst bb EStG keine expliziten Ausführungen zu einem inländischen Anknüpfungspunkt. Aufgrund der bestehenden planwidrigen Regelungslücke und vergleichbaren Interessenlage zu § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG erfolgt eine beschränkte StPfl nur dann, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (ebenfalls eine Analogie bejahend: Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 101, 41. Aufl; Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 271, EL 162, 5/2022; Klein/Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 850, August 2019). Eine teleologische Reduktion der Norm erfolgt nicht (vgl Ackermann in Bordewin/Brand, § 49 EStG Rz 332, EL 448, 10/2022).