Rn. 63

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine Betriebsstätte ist gegeben, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, jedoch noch nicht während der Errichtung (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 220, August 2019). Die Betriebsstätte entsteht mit dem Beginn der Ausübung der Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung und endet mit Aufgabe der Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Einstellung der durch sie ausgeübten Tätigkeit (BGH 5 StR 134/94, NStZ 1995, 93). Für eine Zweigniederlassung gilt ab der Eintragung im HR eine widerlegbare Vermutung des Bestehens einer Betriebsstätte (BFH BStBl II 1981, 560). Die sachliche Anknüpfung endet, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (zB Auflösung, Verlegung, Einstellung der Tätigkeit) oder eine Zurechnung nicht mehr erfolgen kann (zB Verkauf, Verpachtung) (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 220, August 2019). Ein längerfristiges Ruhenlassen steht nach Ansicht der FinVerw einer Auflösung gleich (BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 2.9.2).

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