Rn. 131

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Erfasst werden auch Leistungen, die keine Darbietungen im oben genannten Sinne darstellen, jedoch mit diesen im Zusammenhang stehen. Sinn und Zweck dieser Ergänzung ist die Erfassung von Nebenleistungen bei der Organisation ganzer Veranstaltungen durch KapGes (BT-Drucks 10/1636, 64). Erfasst werden das Vorbereiten, Unterstützen und Nachbereiten von Darbietungen. Erforderlich ist ein tatsächlicher, konkreter und untrennbarer sachlicher, persönlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Darbietung (sog Konnexitätsklausel) (BFH BFH/NV 2010, 2263; BFH BStBl II 2013, 430).

Die Rspr fordert eine personelle Identität ("aus einer Hand") zwischen Leistungserbringer und Darbietenden bzw Verwertenden (BFH BFH/NV 2010, 2263). Erforderlich ist eine "Gesamtleistung" des Darbietenden/Verwertenden, die durch eine Gesamtvergütung entgolten wird (BFH BFH/NV 2012, 924; aA vgl Massbaum in H/H/R, § 49 EStG Rz 548, August 2019).

 

Rn. 132

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Keine zusammenhängenden Leistungen liegen vor bei Honoraren für Künstler/Sportler anlässlich ihrer Teilnahme als Interviewpartner in einer Talkshow (BFH BStBl II 2000, 254), bei ausländischen Bühnentechnikern (BFH BFH/NV 2010, 2263) oder der Bandenwerbung bei einem Fußballspiel (BFH BStBl II 2003, 641).

 

Rn. 133

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zusammenhängende Leistungen sind dagegen Nebenleistungen des Veranstalters (Kartenverkauf, Merchandising, Transportleistungen) oder Veranstaltungen im Anschluss an eine darbietende Tätigkeit (zB Autogrammstunde) sowie Werbung auf Helmen und Anzügen eines ausländischen Motorsportteams (BFH BStBl II 2013, 430).

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