Rn. 138
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
ea) Inlandsbezug
eaa) Veräußerung von Anteilen von KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
Rn. 139
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Was unter Anteilen an einer KapGes zu verstehen ist, wird in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Insofern müssen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 EStG erfüllt sein.
Rn. 140
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
KapGes sind Gesellschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, also insbesondere Europäische Gesellschaft, AG, KGaA und GmbH. Sie müssen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Nicht ausreichend ist, dass ausländische KapGes über inländischen Grundbesitz verfügen (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 582, August 2019).
Rn. 141
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Begriff der Anteile ist in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Durch Bezug auf § 17 EStG wird klargestellt, dass die Beteiligung am Nennkapital der KapGes mindestens 1 % betragen muss (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 577, August 2019). Infolge der isolierenden Betrachtungswiese ist es unerheblich, ob die Anteile im Ausland im BV oder im PV gehalten werden (BFH BStBl III 1967, 45; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 48, 41. Aufl). Werden die Anteile im BV eines inländischen Betriebs gehalten, liegen bereits gewerbliche Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vor.
Rn. 142
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Ort der Veräußerung oder die Staatszugehörigkeit des Erwerbers ist unerheblich (vgl Link H/H/R, § 49 EStG Rz 575, August 2019).
Rn. 143
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Es werden sämtliche Vorgänge erfasst, die § 17 EStG unterfallen (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 49, 41. Aufl). Für verschiedene Fallgruppen s Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 757 aE, August 2019.
eab) Nachversteuerung stiller Reserven bei späterer Veräußerung
Rn. 144
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ab dem VZ 2006 (§ 52 Abs 57 EStG aF) erfolgt eine Versteuerung der stillen Reserven gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst bb EStG. Mit der Regelung soll eine Erfassung der stillen Reserven in den Anteilen sichergestellt werden, wenn der Veräußerer nicht im Inland ansässig ist und die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst aa EStG nicht erfüllt sind.
Rn. 145
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Anwendungsfälle
(1) |
Aufgrund eines Antrags wurden bei einer Vermögensübertragung durch Verschmelzung (§§ 11–13 UmwStG) die Anteile der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile der übertragenden Körperschaft angesetzt. |
(2) |
Bei einem qualifiziertem Anteilstausch wurde aufgrund eines Antrags nicht der gemeine Wert, sondern der Buch- oder Zwischenwert angesetzt (§ 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG). In beiden Fallkonstellationen unterliegt der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile der Besteuerung. |
(3) |
Bei der Sitzverlegung in das EU-Ausland erfolgte aufgrund der Ausnahme von der Veräußerungsfiktion aus § 17 Abs 5 EStG keine Besteuerung der stillen Reserven (§ 17 Abs 5 S 2 EStG). Dies erfolgt bei der Veräußerung dieser Anteile. |
eb) Steuererhebung
Rn. 146
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Steuererhebung erfolgt im Wege der Veranlagung unter Berücksichtigung von § 17 Abs 2, 3 EStG, § 34 Abs 1 EStG.
Rn. 146a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Inländisches Grundvermögen
Werden Anteile an einer KapGes ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (ansonsten § 49 Abs 1 Buchst e Doppelbuchst aa EStG) nach dem 31.12.2018 veräußert und fällt die Veräußerung unter § 17 EStG (alle Tatbestandsalternativen), führt dies gemäß § 49 Abs 1 Buchst e Doppelbuchst cc EStG ebenfalls zu beschränkt stpfl Einkünften, wenn der Wert der Anteile unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruht. Dabei genügt es, wenn diese Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von 365 Tagen vor der Veräußerung erfüllt waren und dem Veräußerer der Anteile an der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen war (§ 39 AO); eine bestimmte Dauer setzt die Regelung hierfür nicht voraus. Ebenfalls nicht vorausgesetzt wird, dass der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt mindestens 1 % (unmittelbar oder mittelbar) an der KapGes beteiligt war; eine Veräußerung von Anteilen unterhalb dieser Quote wird nicht erfasst. Es müssen also zwei zeitraumbezogene Prüfungen durchgeführt werden ("365 Tage": Anteile des inländischen unbeweglichen Vermögens am Gesamtwert der veräußerten Anteile; und "5 Jahre": relevante Beteiligung nach § 17 Abs 1 S 1, 4 EStG).
Wertvergleich: Der Wert des inländischen unbeweglichen Vermögens muss ins Verhältnis gesetzt werden zum gesamten Vermögen der KapGes. Die Quote ist gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e Doppelbuchst cc Hs 2 EStG anhand der Buchwerte der aktiven WG zu ermitteln; Passivposten bleiben unberücksichtigt. Ist die KapGes ihrerseits an einer (oder mehrerer) Gesellschaften mit inländischen unbeweglichen Vermögen beteiligt, muss eine Gesamtquote aller aktiven WG gebildet werden. Die Regelung gilt gemäß, § 52 Abs 45a S 1 EStG erstmals für Gewinne und Veräußerungen nach dem 31.12.2018; die Gewinne werden auch nur insoweit erfasst, als ihnen nach dem 31.12.2018 entstandene Wertveränderungen zugrunde liegen.
ec) DBA-Beschränkungen
Rn. 147
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach Art 13 Abs 5 OECD-MA erfolgt die Besteuerung grd...