1. Tatbestandsmerkmale
Rn. 259
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Tatbestand umfasst uneingeschränkt sämtliche Einkünfte aus VuV iSv § 21 EStG. VuV meint die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung gegen Entgelt (vgl auch Ausführungen von Nacke (s § 21 Rn 294ff)). Der Tatbestand ist subsidiär gegenüber § 49 Abs 1 Nr 1–5 EStG (Subsidiarität innerhalb der beschränkten StPfl). Insbesondere der Vorrang von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG ist von Bedeutung. Zur Abgrenzung von einer im Inland verwerteten selbstständigen Arbeit gemäß § 49 Abs 1 Nr 3 EStG vgl BFH BStBl II 1993, 407.
Rn. 260
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Tatbestandsobjekte der VuV sind unbewegliches Vermögen (§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) oder Sachinbegriffe (§ 21 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG), die im Inland belegen sind, sowie Rechte (§ 21 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG), die in ein öffentliches Buch oder Register eingetragen wurden. Über den vollumfänglichen Verweis auf § 21 EStG werden Miet- und Pachtzinsforderungen (§ 21 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG) ebenfalls erfasst.
Rn. 261
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Bewegliche Sachen werden nicht erfasst und fallen unter § 49 Abs 1 Nr 9 EStG (s Rn 291ff); ebenso immaterielle WG (zB Know-how, s Rn 295) aufgrund von Zweifeln bei der zeitlichen Begrenzung der Überlassung. Keine isolierte Sach- oder Rechteüberlassung liegt bei der Erbringung einer umfassenden technischen Dienstleistung vor (vgl BFH BFH/NV 2000, 1182; BStBl II 2005, 550 zur eigenständigen Dienstleistung).
Rn. 262
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Die Aufzählung der Rechte in § 21 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG ist nicht abschließend ("insbesondere"). Erfasst werden ua:
Rn. 263
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Überlassung von Persönlichkeitsrechten am eigenen Namen und Bild, wenn die Einnahmen unmittelbar aus der Rechteüberlassung herrühren (BFH BStBl II 2012, 590; 2010, 398; 2005, 550); Einräumung von Übertragungsrechten an inländische Anbieter führt nur dann zu Einkünften nach § 49 Abs 1 Nr 6 EStG, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder weitergegeben werden (BMF BStBl I 1996, 89 Tz 2.4).
Rn. 264
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Bezüglich Einschränkung zur Überlassung von Software- und Datenbanken s ausführlich BMF BStBl I 2017, 1448; nur die Einräumung umfassender Nutzungsrechte ("insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte") zur wirtschaftlichen Weiterveräußerung begründet inländische Einkünfte, nicht die schlichte "Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch" (einschließlich Installation, Herunterladen in den Arbeitsspeicher, Anwendung und Anpassung) ohne Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware.
Beim Vertrieb von Standardsoftware handelt es sich um einen verkaufsähnlichen Vorgang und keine VuV. Nicht erfasst werden Einkünfte aus einem Leihgeschäft im Profifußball (BFH BStBl 2010, 120; Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 283, EL 159, 10/2021; s aber ab 2010 die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst g EStG). Für weitere Einzelfälle s Klein in H/H/R, § 49 EStG Rz 933, August 2019.
Rn. 265
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Erforderlich ist eine zeitlich (nicht örtlich) begrenzte Überlassung (Abgrenzung zur Veräußerung). Deren Vorliegen ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. Abzustellen ist auf die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Das Recht zur Nutzung muss bei wirtschaftlicher Betrachtung im Vermögen des Überlassenden verbleiben (Klein in H/H/R, § 49 EStG Rz 932 mwN, August 2019). Eine zeitliche Begrenzung kann auch dann angenommen werden, wenn bei Vertragsabschluss nicht feststeht, ob und wann die Nutzungsüberlassung endet (BFH BStBl II 1978, 355). Unerheblich ist, wenn während der vereinbarten Nutzungsdauer eine Kündigung nicht möglich ist (aA vgl BFH BFH/NV 2002, 1142).
Ein dauerhaftes Überlassen im Wege einer Veräußerung liegt vor, wenn das Recht auf Nutzung wirtschaftlich endgültig in das Vermögen des Nutzenden übergeht und sich der Lizenzgeber wirtschaftlich endgültig seiner Rechtsstellung entäußert hat und endgültig von der Einwirkung auf das Recht ausgeschlossen ist (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 284, EL 159, 10/2021). Dies ist dann der Fall, wenn das überlassene WG nicht mehr zurückübertragen wird oder sich während der Nutzungsdauer wirtschaftlich erschöpft (vgl BFH BStBl II 2010, 120; 2005, 550; BMF BStBl I 2010, 1350 Tz 24). Beispielhaft zu nennen ist das Recht zur Bandenwerbung während eines Profi-Fußballspiels (vgl Ackermann in Bordewin/Brandt, § 49 EStG Rz 364, EL 448, 10/2022).
Hinsichtlich der Einräumung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht veräußerlich sind, kommt es nicht zu einer Rechteübertragung, vielmehr ist stets eine Rechteüberlassung anzunehmen (BFH BStBl 2019, 401; kritisch Klein in H/H/R, § 49 EStG Rz 932, August 2019).
Rn. 266
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Hinsichtlich des erforderlichen Inlandsbezugs ist zu differenzieren zwischen unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten (vgl Klein in H/H/R, § 49 EStG Rz 936, August 2019).
Rn. 267
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Die Belegenheit im Inland liefert nach dem W...