Rn. 164
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 wurde § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst g EStG eingeführt (BGBl I 2010, 617), nachdem der BFH zuvor entschieden hatte, dass Transferentschädigungen keiner der bisherigen Tatbestände des § 49 EStG unterfielen (BFH BStBl II 2010, 120). Nach der Einführung unterliegen seit dem VZ 2010 sog Transferleistungen der inländischen beschränkten StPfl. Der StPfl unterfällt der Empfänger der Transferleistung (zB ein nicht im Inland ansässiger Fußballverein).
ga) Tatbestandsmerkmale
Rn. 165
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei den Einkünften muss es sich um solche aus Gewerbebetrieb handeln. Die Zahlung erfolgt für die Verschaffung der Gelegenheit zur Verpflichtung des Sportlers, diesen im eigenen Verein (im Inland) einzusetzen. Ein tatsächlicher Vertragsschluss zwischen Spieler und inländischem Verein ist nicht erforderlich. Nach den Gesetzesmaterialien ist
Zitat
"steuerbar […] im Regelfall die Entschädigungszahlung […] dafür, den Sportler nicht mehr im Rahmen seiner eigenen Mannschaft einsetzen zu können, und die Verschaffung der Gelegenheit für den aufnehmenden Verein […], den Sportler zu verpflichten."
(BT-Drucks 17/2249, 62f). Leistungen an Spielervermittler und Spielerberater werden hiervon regelmäßig zu erfassen sein (strittig, vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 197, EL 162, 5/2022). Eine Ausbildungsentschädigung fällt dagegen uE nicht unter den Tatbestand von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst g EStG (aA OFD Karlsruhe vom 15.06.2011, 230.3/9/19-St 136, Tz 1).
Rn. 166
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Erforderlich ist die Gelegenheit zur Verpflichtung eines Berufssportlers, der gewerblich oder als ArbN tätig ist, was Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Es erfolgt keine Orientierung an den Statuten der Sportverbände, sondern einzig daran, ob mit Gewinnerzielungsabsicht iSv § 15 EStG oder als ArbN die sportliche Tätigkeit erbracht wird (vgl Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 64, 41. Aufl). Die Freigrenze von 10 TEUR besitzt insofern Indizfunktion.
Rn. 167
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst g EStG gilt für die Spielerleihe und den Spielertransfer gleichermaßen (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 64, 41. Aufl). Werbeverträge fallen nicht hierunter, da eine unmittelbare Beziehung der Verpflichtung zur sportlichen Tätigkeit erforderlich ist.
Rn. 168
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Wird die Freigrenze von 10 TEUR "zugunsten des Amateursports" (BT-Drucks 17/2249, 63) überschritten, unterfällt die gesamte Vergütung aus dem Transfergeschäft der beschränkten StPfl. Berücksichtigt werden sämtliche (geldwerte) Vorteile pro Transfergeschäft.
gb) Inlandsbezug
Rn. 169
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Der Vertragsabschluss im Inland, ohne dass sich die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf dieses erstreckt, kann dem Erfordernis eines nationalen Anknüpfungspunktes für eine beschränkte StPfl nicht genügen (aA Schlotter/Degenhart, IStR 2011, 457). Ein hinreichender Inlandsbezug ist nur dann gegeben, wenn sich der Ort der Erbringung der sportlichen Leistung im Inland befindet (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 64 aE, 41. Aufl; Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 197, EL 162, 5/2022; Link/Hagena in H/H/R, § 49 EStG Rz 638b aE, August 2019; Kraft, IStR 2011, 486).
gc) Einkünfteermittlung
Rn. 170
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Gesetzesmaterialien enthalten keine eindeutigen Hinweise zur Einkünfteermittlung. Die Gesamteinnahmen aus dem Transfergeschäft werden zusammengerechnet. Bezüglich des Abzugs von BA und WK gelten die allgemeinen Hinweise aus § 50 Abs 1 S 1 EStG.
gd) Steuererhebung
Rn. 171
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Die Steuererhebung erfolgt bei Spielertransfers im Wege der Veranlagung. Nur bei der Spielerleihe erfolgt gemäß § 50a Abs 1 Nr 3 EStG ein Steuerabzug.
ge) DBA-Beschränkung
Rn. 172
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Vermittlungsleistungen fallen weder unter Art 17 OECD-MA noch unter Art 12 OECD-MA. Hinsichtlich Art 17 Abs 2 OECD-MA fehlt es bei der bloßen Verschaffung zur Verpflichtung eines Sportlers an dem unmittelbaren Bezug zu einer sportlichen Tätigkeit (vgl Link/Hagena in H/H/R, § 49 EStG Rz 637b, August 2019). Entgegen Art 12 OECD-MA wird bei einer Spielerleihe oder einem Spielertransfer auf das Recht zur "Nutzung" des Spielers verzichtet, dieses Nutzungsrecht jedoch nicht – wie bei einer Lizenz üblich – einem anderen übertragen (vgl Link/Hagena in H/H/R, § 49 EStG Rz 637b, August 2019). Die aus der Vermittlungsleistung erzielten Einkünfte unterfallen den Unternehmensgewinnen gemäß Art 7 Abs 1 OECD-MA, so dass bei Fehlen einer inländischen Betriebsstätte ein steuerlicher Zugriff ausgeschlossen ist.