Rn. 16

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Grundsatz: Ein Wj darf nach § 8b S 1 EStDV die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Wj enden im Regelfall auf den letzten Tag eines Monats, zwingend ist dies nicht. In Betracht kommt auch jeder andere Tag. Die Wahl eines vom Monatsende abweichenden Bilanzstichtages kann etwa bei beschränkt StPfl zur Angleichung an ein vom Kj abweichendes ausländisches Steuerjahr angezeigt sein (zB dem britischen Steuerjahr, das vom 06.04. bis 05.04. des Folgejahres andauert).

Ausnahme Rumpf-Wj: In Sonderfällen darf das Wj allerdings einen kürzeren Zeitraum ausmachen. Ist das der Fall, liegt ein Rumpf-Wj vor. Ein solches darf insbesondere gebildet werden bei (§ 8b S 2 Nr 1 EStDV)

  • Betriebseröffnung,
  • Betriebserwerb,
  • Betriebsaufgabe,
  • Betriebsveräußerung.

Die Vorschrift legt Ausnahmen fest, in denen im VZ (Kj) nur ein Teil des im Normalfall innerhalb eines vollen Wj erzielten Gewinns zu versteuern ist. Die in § 8b S 2 Nr 1 EStDV aufgeführten Fälle sind allerdings ausnahmslos solche, in denen bei Kj-gleichem Wj die Bildung eines Rumpf-Wj ohnehin unvermeidbar ist (vgl auch BFH v 18.02.1971, IV R 206/67, BStBl II 1971, 485). Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so kann der StPfl den erzielten Gewinn notwendigerweise erst vom Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs an ermitteln; wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so muss damit die Ermittlung des Gewinns für diesen Betrieb notwendigerweise enden.

Zu einem Rumpf-Wj kommt es darüber hinaus bei Umstellung des Wj von einem Abschlussstichtag auf einen anderen (§ 8b S 2 Nr 2 EStDV, s Rn 34 (Land- und Forstwirtschaft), s Rn 50ff (Gewerbetreibende)). Erfolgt bei Gewerbetreibenden die Umstellung von einem abweichenden Wj auf ein Kj-gleiches Wj, sind im Umstellungs-VZ die Ergebnisse zweier Wj zu versteuern, dh mehr als zwölf Monate (BFH v 04.12.1991, I R 140/90, BStBl II 1992, 750; BFH v 23.09.1999, IV R 41/98, BStBl II 2000, 22).

 

Beispiel:

Bisheriges Wj 01.04. bis 31.03.

Umstellung im Kj 01 auf den Abschlussstichtag 31.12.

Zu versteuern sind im VZ 01 die Gewinne des Wj v 01.04.00 bis 31.03.01 (zwölf Monate) sowie v 01.04.01 bis 31.12.01 (Rumpf-Wj neun Monate), insgesamt 21 Kalendermonate.

Bei Umstellung von einem Kj-gleichen auf ein vom Kj abweichendes Wj im Einvernehmen mit dem FA kommt es zu einem Gewinnermittlungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (§ 8b S 2 Nr 2 S 2 EStDV).

 

Beispiel:

Bisheriges Wj eines ins HR eingetragenen Gewebetreibenden = Kj

Umstellung per 30.06.01 auf Wj 01.07. bis 30.06. zB wegen Begründung eines Organschaftsverhältnisses (s Rn 53) im Einvernehmen mit dem FA.

Zu versteuern ist im Umstellungs-VZ 01 das Ergebnis des im Kj 01 endenden Rumpf-Wj 01.01.01 bis 30.06.01, dh sechs Monate (§ 4a Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 8b S 2 Nr 2 S 2 EStDV). Zum Eintritt einer "Steuerpause" s Rn 46f).

Das Rumpf-Wj hat darüber hinaus ua folgende Effekte:

Ausnahme überjähriges Wj: Ein mehr als zwölf Monate umfassendes Wj wird nur ausnahmsweise angeordnet für Land- und Forstwirte in den Fällen des § 8c Abs 2 S 2, 3 EStDV. Bei Umstellung eines vom Kj abweichenden auf ein Kj-gleiches Wj verlängert sich das letzte abweichende Wj auf einen Gesamtzeitraum von mehr als zwölf Monaten ohne Bildung eines Rumpf-Wj. Umfasst in anderen gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen der Zeitraum der Gewinnermittlung einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, ist die Buchführung beider Jahre nicht ordnungsgemäß (BFH v 28.11.1978, VIII R 146/76, BStBl II 1979, 333 zur Zusammenfassung von 14 Monaten zu einem Wj im Anschluss an eine unterjährige Betriebseröffnung).

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