Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach
1. Gewerbetreibende ohne HR-Eintragung (§ 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 1 EStG)
Rn. 70
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Grundsatz Kj-gleiches Wj: Gewerbetreibende, die nicht im HR eingetragen sind, haben nach der Anordnung des § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 1 EStG zwingend ein dem Kj entsprechendes Wj. Dies betrifft Kleingewerbetreibende mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn zwar durch BV-Vergleich ermitteln, aber tatsächlich nicht im HR eigentragen sind. Für Letztere soll vor dem Hintergrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs 1 EStG) ein vereinfachender Gleichlauf zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung gewährleistet werden (Schober in H/H/R, § 4a EStG Rz 21 (Juni 2021)).
2. Gewerbetreibende ohne HR-Eintragung, die buchführende Land- und Forstwirte sind (§ 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 2 EStG)
Rn. 71
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Eine Ausnahme von dem für nicht eingetragene Gewerbetreibende geltenden Grundsatz (Wj = Kj, s Rn 70) sieht § 4a Abs 1 Nr 3 S 2 EStG für solche nicht eingetragenen Gewerbetreibende vor, die zugleich buchführende Land- und Forstwirte sind (insbesondere Land- und Forstwirte mit gewerblichen Nebenbetrieben): Aus Vereinfachungsgründen können diese mit Zustimmung des FA ihr Wj nach dem für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gültigen (abweichenden) Wj ausrichten, was ausnahmsweise auch für nicht eingetragene Gewerbetreibende ein abweichendes Wj nach sich zieht.
Voraussetzung ist, dass der buchführende Land- und Forstwirt auch für den Gewerbebetrieb Bücher führt und Abschlüsse auf den jeweiligen abweichenden Bilanzstichtag erstellt. Land- und Forstwirt sowie Gewerbetreibender müssen zudem personenidentisch sein; die Beteilung eines buchführenden Land- und Fortwirts an einer nicht eingetragenen GbR berechtigt die GbR nicht zur Wahl eines abweichenden Wj.
Rn. 72
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Schleichender Strukturwandel: Bei einem schleichenden, vom StPfl zunächst nicht erkannten Strukturwandel derart, dass neben den land- und fortwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb tritt, sieht die Rspr die Voraussetzungen für die Ausübung des Wj-Wahlrechts nach § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 2 EStG dann als erfüllt an, wenn für den aus Sicht des StPfl bestehenden einheitlichen Betrieb insgesamt Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse aufgestellt wurden (BFH v 07.11.2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226). Die Ausübung des Wahlrechts ist in diesem Fall nachträglich möglich, da § 4a Abs 1 S 2 Nr 3 S 2 EStG von der Vorstellung ausgeht, dass der StPfl sich der Existenz zweier Betriebe bewusst ist. Die auf den herausgelösten Gewerbebetrieb entfallenden Teile der Buchführung und Inventur können teils unmittelbar, teils im Wege der Schätzung bestimmt werden (BFH v 07.11.2013, IV R 13/10, BStBl II 2015, 226).
Zum Strukturwandel im Übrigen auch s Rn 31.
Rn. 73–74
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei