Rn. 54

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Das Aktivierungsverbot gilt im Fall einer wirtschaftlichen Nutzung des Versicherungsanspruchs (s Rn 49ff) nur dann, wenn sich der ArbG gegenüber dem Bezugsberechtigten schriftlich verpflichtet, ihn bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die wirtschaftliche Nutzung nicht erfolgt wäre.

Die Regelung des § 4b S 2 EStG korrespondiert mit der des § 1b Abs 2 S 3 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift hat der ArbG im Fall der wirtschaftlichen Nutzung des Versicherungsanspruchs den ArbN, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versorgungsfalles so zu stellen, als ob die wirtschaftliche Nutzung nicht erfolgt wäre. Abw von § 4b S 2 EStG sieht § 1b Abs 2 S 3 BetrAVG jedoch nicht vor, dass der ArbG zusätzlich ein schriftliches Haftungsversprechen gegenüber dem Bezugsberechtigten abgeben muss. Nach dem Gesetzeswortlaut dient § 1b Abs 2 S 3 BetrAVG allerdings nur dem Schutz von Begünstigten, die mit gesetzlich aufrechterhaltener Anwartschaft aus den Diensten des ArbG ausgeschieden sind. Entsprechendes hat aber auch dann zu gelten, wenn der ArbN nicht vorzeitig ausgeschieden ist, der Versorgungsfall also im bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I, § 1b Rz 357 (März 2023)).

 

Rn. 55

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der ArbG muss das Haftungsversprechen nach § 4b S 2 EStG schriftlich abgeben. Das Schriftformerfordernis hat Beweisfunktion zu Gunsten des ArbN und seiner Hinterbliebenen. Es findet seine Entsprechung in § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 1 EStG. Das Haftungsversprechen muss daher nicht in Form einer individualvertraglichen Vereinbarung abgegeben werden, es kann auch im Rahmen eines Kollektivvertrages, zB in einer Betriebsvereinbarung, erteilt worden sein. Daher genügt auch die Textform des § 126b BGB (s § 6a Rn 104 (Höfer)).

 

Rn. 56

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen des schriftlichen Haftungsversprechens ist ebenso wie für das Vorliegen der Bezugsberechtigung (s Rn 48) der jeweilige Bilanzstichtag. Das Haftungsversprechen kann daher auch erst dann abgegeben werden, nachdem der ArbG den Versicherungsanspruch abgetreten, beliehen oder verpfändet hat.

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