Rn. 41

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ebenfalls nicht von § 4b EStG erfasst werden die sog unechten Direktversicherungen. Von einer unechten Direktversicherung wird gesprochen, wenn

  • der ArbN nicht nur Versicherter und Bezugsberechtigter, sondern auch Versicherungsnehmer ist und der ArbG nur die Beiträge leistet oder
  • der ArbG zwar Versicherungsnehmer und der ArbN bezugsberechtigt ist, die Versicherung aber nicht auf das Leben des ArbN oder seiner Hinterbliebenen, sondern auf das des ArbG abgeschlossen wurde.
 

Rn. 42

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Abgrenzung zwischen der Direktversicherung und der unechten Direktversicherung hat insbesondere für das Arbeitsrecht und die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung und nach § 3 Abs 63 EStG Bedeutung, nicht hingegen für die Aktivierung der Versicherungsansprüche beim ArbG. Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang auch der ArbG auf die Versicherungsleistungen ein Bezugsrecht hat. Schließlich hat § 4b EStG – von der Regelung des S 2 (s Rn 48ff) abgesehen – kein Sonderrecht für Direktversicherungen geschaffen, sondern nur die nach dem allgemeinen Bilanzsteuerrecht ohnehin bestehende Rechtslage klärend festgeschrieben (s Rn 2).

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